Arbeitsrecht Blog: Juli 2006

Wann die Abfindung noch steuerfrei ist »

Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung des Arbeitsverhältnisses gab es bis Ende 2005 einen Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 9 EStG). Dieser Freibetrag entfiel ab 01.01.2006 (”Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005″, BGBl. I, Nr. 76). Allerdings gibt es im Gesetz eine interessante Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht die befristete Weiteranwendung des bisherigen Steuerfreibetrags für bestimmte Fälle vor. Die Übergangsregelung lautet:

“§ 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen.”

Erstaunlicherweise lässt das Gesetz völlig offen, welche Art Klage gemeint ist. Dies bedeutet, dass möglicherweise nicht einmal eine Kündigung oder Kündigungsschutzklage erforderlich ist, sondern für die Steuerbegünstigung eine Klage mit beliebigem Ziel ausreicht, wenn nur

  • die Klageschrift bis zum Jahr 2005 eingereicht war
  • und die Abfindung schließlich in eben diesem “Alt-Verfahren” vereinbart wird.

Zu Abfindungen und deren Durchsetzbarkeit habe ich an anderer Stelle einen ausführlichen Ratgeber Abfindung veröffentlicht.

 

Minderung von Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung »

Wer jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt hat, erwartet mit gewissem Recht, bei Beginn der Arbeitslosigkeit auch ungekürzte Leistungen beziehen zu dürfen. Diese Erwartung kann enttäuscht werden: Nach § 37b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis (das Arbeitsverhältnis) endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Wer sich nach der Kündigung nicht umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet, riskiert eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Diese Kürzung des Arbeitslosengeldes ist vom Gesetz ausdrücklich angeordnet. Von der Kürzung des Arbeitslosengeldes werden offensichtlich nicht wenige Arbeitslose überrascht. Einige Betroffene kamen deshalb auf die Idee, wenn schon die Agentur für Arbeit nicht zahle, solle doch der frühere Arbeitgeber den Kürzungsbetrag als Schaden ersetzen. Die Idee, dass der Arbeitgeber für nicht bezahltes Arbeitslosengeld haften solle, war auf den ersten Blick irritierend, auf den zweiten Blick aber keineswegs abwegig: Arbeitgeber haften einem Arbeitnehmer nämlich auf Schadensersatz, wenn sie eine gegenüber dem Arbeitnehmer bestehende Rechtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzen und dem Arbeitnehmer deshalb ein finanzieller Schaden entstanden ist. Nun haben Arbeitgeber die Rechtspflicht, ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung unaufgefordert zu informieren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ). Die Idee von der Arbeitgeber-Haftung für vermindertes Arbeitslosengeld war hiernach einfach: Hatte der Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf die Meldepflicht unterlassen, handelte er pflichtwidrig - und sollte deshalb den Leistungsnachteil beim Arbeitslosengeld ersetzen. Das Bundesarbeitsgericht empfand dies ganz anders und lehnte eine Haftung des Arbeitgebers mit einem argumentativen Kunstgriff ab: Der vom Gesetz vorgeschriebene Hinweis des Arbeitgebers auf die Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender bezwecke nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nur eine “Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit” und diene rechtlich “nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers”. Gegenfrage für Freunde des Knobelns: Hat die gesetzliche “Hinweispflicht” des Arbeitgebers einen bestimmten konkret benennbaren Sinn - oder nicht, oder … BAG Urteil vom 29. September 2005 - 8 AZR 571/04 - Vorinstanz: LAG Hamm Urteil vom 7. September 2004 - 19 Sa 1248/04 -

Dienstwagen - Verhaltensbedingte Kündigung für unerlaubte Privatnutzung »

Nutzt der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen ohne Erlaubnis privat, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung wegen der Privatnutzung aussprechen. Allerdings kann es notwendig sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen der unerlaubten Privatnutzung zunächst eine Abmahnung erteilen. Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen trotz Verbot wiederum privat, kommt die verhaltensbedingte Kündigung infrage. Arbeitsgericht Frankfurt - 22 Ca 9208/04

Freistellung - Wegfall der Sozialversicherungspflicht? »

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der VDR und die BA sind übereingekommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung mehr besteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, das    

  • weder der Arbeitnehmer seine Arbeitsbereitschaft und -leistung weiter zur Verfügung stellt
  • noch der Arbeitgeber die Arbeitsleistung annimmt und sein Weisungsrecht ausübt.

Dies ist das Besprechungsergebnis zum gemeinsamen Beitragseinzug vom 5./6.7.2005. Allerdings ist ungeklärt, ob die Beitragspflicht auch entfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung freistellt. Immerhin entsteht dem Arbeitnehmer bei Wegfall der Beitragspflicht Schaden, denn der Versicherungsschutz entfällt. Da der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ebenfalls entfällt, könnte auch in der Rechtenversicherung ein Nachteil entstehen, den der Arbeitnehmer möglicherweise als Schadensersatz gegen den Arbeitgeber gelten machen kann. Ganz so praktisch, wie mancher Arbeitgeber es sich denkt, ist einseitige Freistellung wohl doch nicht.

Zum Hintergrund: Wird ein Aufhebungsvertrag mit einem gegenseitigen Verzicht auf die Arbeitsleistung abgeschlossen und der Arbeitnehmer mit einer “unwiderrufliche Freistellung”), endet demnach die Beschäftigung und die Sozialversicherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsentgelt noch bis zum arbeitsrechtlichen Beendigungstermin des Beschäftigungsverhältnisses fortgezahlt wird. Für den Arbeitnehmer ende daher mit dem letzten Arbeitstag der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind demzufolge ab diesem Zeitpunkt von der Pflicht zur Zahlung ihres Beitragsanteils zur Sozialversicherung vom laufend gezahltem Arbeitsentgelt befreit (die speziellen Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleiben davon unberührt).