Arbeitsrecht Blog: Juli 2006
Wann die Abfindung noch steuerfrei ist »
Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung des Arbeitsverhältnisses gab es bis Ende 2005 einen Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 9 EStG). Dieser Freibetrag entfiel ab 01.01.2006 (”Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005″, BGBl. I, Nr. 76). Allerdings gibt es im Gesetz eine interessante Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht die befristete Weiteranwendung des bisherigen Steuerfreibetrags für bestimmte Fälle vor. Die Übergangsregelung lautet:
“§ 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen.”
Erstaunlicherweise lässt das Gesetz völlig offen, welche Art Klage gemeint ist. Dies bedeutet, dass möglicherweise nicht einmal eine Kündigung oder Kündigungsschutzklage erforderlich ist, sondern für die Steuerbegünstigung eine Klage mit beliebigem Ziel ausreicht, wenn nur
- die Klageschrift bis zum Jahr 2005 eingereicht war
- und die Abfindung schließlich in eben diesem “Alt-Verfahren” vereinbart wird.
Zu Abfindungen und deren Durchsetzbarkeit habe ich an anderer Stelle einen ausführlichen Ratgeber Abfindung veröffentlicht.
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- weder der Arbeitnehmer seine Arbeitsbereitschaft und -leistung weiter zur Verfügung stellt
- noch der Arbeitgeber die Arbeitsleistung annimmt und sein Weisungsrecht ausübt.
Dies ist das Besprechungsergebnis zum gemeinsamen Beitragseinzug vom 5./6.7.2005. Allerdings ist ungeklärt, ob die Beitragspflicht auch entfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung freistellt. Immerhin entsteht dem Arbeitnehmer bei Wegfall der Beitragspflicht Schaden, denn der Versicherungsschutz entfällt. Da der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ebenfalls entfällt, könnte auch in der Rechtenversicherung ein Nachteil entstehen, den der Arbeitnehmer möglicherweise als Schadensersatz gegen den Arbeitgeber gelten machen kann. Ganz so praktisch, wie mancher Arbeitgeber es sich denkt, ist einseitige Freistellung wohl doch nicht.
Zum Hintergrund: Wird ein Aufhebungsvertrag mit einem gegenseitigen Verzicht auf die Arbeitsleistung abgeschlossen und der Arbeitnehmer mit einer “unwiderrufliche Freistellung”), endet demnach die Beschäftigung und die Sozialversicherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsentgelt noch bis zum arbeitsrechtlichen Beendigungstermin des Beschäftigungsverhältnisses fortgezahlt wird. Für den Arbeitnehmer ende daher mit dem letzten Arbeitstag der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind demzufolge ab diesem Zeitpunkt von der Pflicht zur Zahlung ihres Beitragsanteils zur Sozialversicherung vom laufend gezahltem Arbeitsentgelt befreit (die speziellen Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleiben davon unberührt).