Minderung von Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung

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Wer jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt hat, erwartet mit gewissem Recht, bei Beginn der Arbeitslosigkeit auch ungekürzte Leistungen beziehen zu dürfen. Diese Erwartung kann enttäuscht werden: Nach § 37b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis (das Arbeitsverhältnis) endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Wer sich nach der Kündigung nicht umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet, riskiert eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Diese Kürzung des Arbeitslosengeldes ist vom Gesetz ausdrücklich angeordnet. Von der Kürzung des Arbeitslosengeldes werden offensichtlich nicht wenige Arbeitslose überrascht. Einige Betroffene kamen deshalb auf die Idee, wenn schon die Agentur für Arbeit nicht zahle, solle doch der frühere Arbeitgeber den Kürzungsbetrag als Schaden ersetzen. Die Idee, dass der Arbeitgeber für nicht bezahltes Arbeitslosengeld haften solle, war auf den ersten Blick irritierend, auf den zweiten Blick aber keineswegs abwegig: Arbeitgeber haften einem Arbeitnehmer nämlich auf Schadensersatz, wenn sie eine gegenüber dem Arbeitnehmer bestehende Rechtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzen und dem Arbeitnehmer deshalb ein finanzieller Schaden entstanden ist. Nun haben Arbeitgeber die Rechtspflicht, ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung unaufgefordert zu informieren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ). Die Idee von der Arbeitgeber-Haftung für vermindertes Arbeitslosengeld war hiernach einfach: Hatte der Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf die Meldepflicht unterlassen, handelte er pflichtwidrig - und sollte deshalb den Leistungsnachteil beim Arbeitslosengeld ersetzen. Das Bundesarbeitsgericht empfand dies ganz anders und lehnte eine Haftung des Arbeitgebers mit einem argumentativen Kunstgriff ab: Der vom Gesetz vorgeschriebene Hinweis des Arbeitgebers auf die Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender bezwecke nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nur eine “Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit” und diene rechtlich “nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers”. Gegenfrage für Freunde des Knobelns: Hat die gesetzliche “Hinweispflicht” des Arbeitgebers einen bestimmten konkret benennbaren Sinn - oder nicht, oder … BAG Urteil vom 29. September 2005 - 8 AZR 571/04 - Vorinstanz: LAG Hamm Urteil vom 7. September 2004 - 19 Sa 1248/04 -

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  1. Pingback von Kein Arbeitslosengeld nach langer Auslandstätigkeit:

    [...] Ein Glasbläser, der vor Antragstellung von ALG I vier Jahre in Schweden arbeitete und sich bei Rückkehr nach Deutschland arbeitslos gemeldet hatte, erhielt deshalb einen ablehnenden Bescheid der Agentur für Arbeit. Beim anschließenden Prozess vor dem Sozialgericht Ulm entschieden die Richter, dass die Auslandstätigkeit in Schweden lediglich dann auf die erforderlichen 12 Monate Beitragspflicht angerechnet werden könnte, hätte eine fortbestehende Bindung zu Deutschland bestanden. Dies war allerdings nicht der Fall, da sich der klagende Arbeitnehmer höchsten zwei Mal im Jahr bei einer nahen deutschen Verwandten aufhielt, aber über keine eigene Wohnung hier verfügte. [...]

    4. Mai 2007 @ 17:18

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