Wann die Abfindung noch steuerfrei ist

Von Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung des Arbeitsverhältnisses gab es bis Ende 2005 einen Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 9 EStG). Dieser Freibetrag entfiel ab 01.01.2006 (”Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005″, BGBl. I, Nr. 76). Allerdings gibt es im Gesetz eine interessante Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht die befristete Weiteranwendung des bisherigen Steuerfreibetrags für bestimmte Fälle vor. Die Übergangsregelung lautet:
“§ 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen.”
Erstaunlicherweise lässt das Gesetz völlig offen, welche Art Klage gemeint ist. Dies bedeutet, dass möglicherweise nicht einmal eine Kündigung oder Kündigungsschutzklage erforderlich ist, sondern für die Steuerbegünstigung eine Klage mit beliebigem Ziel ausreicht, wenn nur
  • die Klageschrift bis zum Jahr 2005 eingereicht war
  • und die Abfindung schließlich in eben diesem “Alt-Verfahren” vereinbart wird.
Zu Abfindungen und deren Durchsetzbarkeit habe ich an anderer Stelle einen ausführlichen Ratgeber Abfindung veröffentlicht.  

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