Freistellung – Wegfall der Sozialversicherungspflicht?
- weder der Arbeitnehmer seine Arbeitsbereitschaft und -leistung weiter zur Verfügung stellt
- noch der Arbeitgeber die Arbeitsleistung annimmt und sein Weisungsrecht ausübt.
Dies ist das Besprechungsergebnis zum gemeinsamen Beitragseinzug vom 5./6.7.2005. Allerdings ist ungeklärt, ob die Beitragspflicht auch entfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung freistellt. Immerhin entsteht dem Arbeitnehmer bei Wegfall der Beitragspflicht Schaden, denn der Versicherungsschutz entfällt. Da der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ebenfalls entfällt, könnte auch in der Rechtenversicherung ein Nachteil entstehen, den der Arbeitnehmer möglicherweise als Schadensersatz gegen den Arbeitgeber gelten machen kann. Ganz so praktisch, wie mancher Arbeitgeber es sich denkt, ist einseitige Freistellung wohl doch nicht.
Zum Hintergrund: Wird ein Aufhebungsvertrag mit einem gegenseitigen Verzicht auf die Arbeitsleistung abgeschlossen und der Arbeitnehmer mit einer “unwiderrufliche Freistellung”), endet demnach die Beschäftigung und die Sozialversicherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsentgelt noch bis zum arbeitsrechtlichen Beendigungstermin des Beschäftigungsverhältnisses fortgezahlt wird. Für den Arbeitnehmer ende daher mit dem letzten Arbeitstag der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind demzufolge ab diesem Zeitpunkt von der Pflicht zur Zahlung ihres Beitragsanteils zur Sozialversicherung vom laufend gezahltem Arbeitsentgelt befreit (die speziellen Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleiben davon unberührt).
Aktualisiert am 6. Juli 2006