Arbeitsrecht Blog: August 2006
Christliche Gewerkschaft Metall anerkannt »
Drohungen im Zorn - fristlose Kündigung »
- dass der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag eigentlich hätte stattgeben müssen (§ 616 BGB);
- dass der Arbeitnehnmer die wohl rechtswidrige Urlaubsverweigerung gekoppelt mit der Zuweisung der “schwereren” Maschine als schwere Missachtung seiner Notsitatuation verstehen musste;
- dass die Drohungen eines zornigen Arbeitnehmers unter solchen besonderen Umständen das Gewicht eines Kündigungsgrundes verlieren können - obwohl die Drohungen rechtlich natürlich verbotenen waren.
So können die Dinge laufen.
Arbeitslosengeld II: Termine der Agentur für Arbeit müssen auch bei defekter Hose wahrgenommen werden »
Wegen eines defekten Reißverschlusses sagte ein Erwerbsloser mehrere Termine bei der Arbeitsagentur ab. Zunächst sagte der Bezieher von Arbeitslosengeld II die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung ab, Begründung: Der Reißverschluss seiner einzigen Hose habe geklemmt und sich nicht schließen lassen. Die Behörde lud den seit Jahren arbeitslosen Mann daraufhin zu einem Einzelgespräch. Auch diesen Termin nahm er nicht wahr: Der zwischenzeitlich reparierte Reißverschluss sei schon wieder kaputt. Die Agentur für Arbeit sah dies nicht ein und kürzte ihm Mann wegen der abgsagten Termine schließlich das Arbeitslosengeld II für drei Monate um zehn Prozent. Der arbeitslose Leistungsbezieher sah wiederum die Kürzung nicht ein und zog vors Sozialgericht, Begründung: siehe oben. Das Ergebnis des Hosen-Rechtsstreits vor dem Soziagericht: Wer Arbeitslosengeld (ALG) II bezieht, muss Behördentermine notfalls in schadhafter Kleidung wahrnehmen. Ein kaputter Reißverschluss sei kein Grund für Nichterscheinen, entschied das Sozialgericht Koblenz. AZ.: S 11 AS 317/05. Arbeitslose müssten Einladungen der Arbeitsagentur zu einem Gespräch über ihre berufliche Situation auch folgen, wenn sie dafür in beschädigter Kleidung ihre Wohnung verlassen müssen, notfalls auch mit einer Sicherheitsnadel an neuralgischen Punkten.
Beleidigung und Drohungen durch Personalleiter: Schadensersatz und Abfindung für Arbeitnehmer »
Ein Personalleiter schikaniert einen Arbeitnehmer hartnäckig mit Drohungen und Beleidigungen. Der Arbeitnehmer hält die Schikanen nicht mehr aus, kündigt das Arbeitsverhältnis wegen der Schikanen selbst fristlos und verlangt jetzt eine Abfindung und Schadensersatz. Zu Recht, meinte das Hessische Landesarbeitsgericht jetzt mit Urteil vom 7.11.2005 - 7 Sa 520/05.
Der Personalleiter hinterließ auf dem Anrufbeantworter des Arbeitnehmers Nachrichten, in denen er den Arbeitnehmer z.B. als “Schauspieler”, “Simulanten”, “Weib”, “Hure”, “Drecksack” und “Arsch” beleidigte und androhte, der Arbeitnehmer “kriege so auf den Sack”, wenn er nicht “das Ding zurück” ziehe. Auch ein Verfahren gegen die behandelnde Ärztin des Arbeitnehmers kündigte der Personalleiter an. Der Arbeitnehmer hielt die Schikanen nicht mehr aus, kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der Schikanen selbst fristlos und verlangte jetzt eine Abfindung und Schadensersatz. Arbeitgeber und Personalleiter sahen die Sache “gelassen” und ließen sich vor den Arbeitsgerichten verklagen, soweit ersichtlich mit der Einstellung, Schadensersatzklagen wegen Mobbing hätten vor Gericht bekanntermaßen “keine Erfolgschancen”. Die Gelassenheit war nicht angebracht: Die Arbeitsgerichte verurteilten - nämlich
- den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung,
- den Personalleiter zum Schadensersatz wegen Verdienstausfalls, denn der schikanierte Arbeitnehmer war nach der Kündigung arbeitslos. Der Personalleiter hatte das bisherige Bruttogehalt abzüglich der Leistungen der Agentur für Arbeit als Schadensersatz zu zahlen.
Ganz so überraschend war dies nicht. Dass ein Arbeitnehmer bei einer vertragswidrigen Beschäftigung oder Schikanen möglicherweise eine Abfindung verlangen kann, wenn er selbst kündigt (§ 628 II BGB) ist jedenfalls in informierten Kreisen nicht neu. Vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht geklärt ist bisher die Frage, ob Vorgesetzte den Verdienstausfall des schikanierten Arbeitnehmers ersetzen müssen. Das Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 7.11.2005 - 7 Sa 520/05) hat dies jetzt bejaht und den Personalleiter verurteilt, den Verdienstausfall als Schadensersatz zu ersetzen.
Legal - legitim - verboten »
Zweckbefristung: Der Befristungszweck muss im Arbeitsvertrag stehen »
Insolvenzgeld bei unterbliebener Zielvereinbarung »
- Das Insolvenzgeld umfasst auch variable Vergütungsanteile. Nicht nur das Festgehalt, sondern auch im Arbeitsentgelt enthaltene variable Vergütungsanteile (”Variovergütung”) werden durch das Insolvenzgeld gesichert.
- Das kann selbst dann gelten, wenn im Zeitpunkt der Insolvenz des Unternehmens keine Zielvereinbarung existierte. Denn Arbeitgeber bleiben auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn eine Zielvereinbarung aus Gründen nicht geschlossen wird, für die der Arbeitnehmer nichts kann.
Verlängerung der Befristung des Arbeitsvertrags per Brief »
Für den Computer GEZ-Gebühren zahlen? »
- Nur die Computer und Telefone zu Fernsehern zu erklären, ist viel zu bescheiden gedacht: Die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender könnten ja auch Zusammenfassungen ihrer Sendungen ungefragt an alle Faxgeräte der Bundesrepublik versenden und die Faxgeräte dann zu neuartigen Rundfunkempfangsgeräten erklären.
- Natürlich könnte man auch Fernseh-Inhalte über RFID-Chips als Beilage zu jedem beliebigen Artikel verbreiten - so ließen sich selbst Hühnerbeine zu neuartigen Rundfunkempfängern machen.
- Und überhaupt: Das Implantieren eines “Fernsehempfang-Chips” bei allen Neugeborenen wäre ein effektiver Weg, über kurz oder lang alle Bürger zu Gebührenzahlern zu machen.
Das Prinzip “Bloße Nutzungsmöglichkeit reicht für Gebührenpflicht” lässt sich auch sonst erweitern:
- Ein Spiegel Leser schlug folgende Erweiterung des Prinzips vor: “Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internent-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internent-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden.”
- Oder: Gehen Sie doch einmal zur Lotto-Zentrale und fordern Sie zehn Millionen Euro ein. Zwar haben Sie bisher weder einen Lotto-Schein abgegeben noch gewonnen - das brauchen Sie aber auch nicht, weil ja die bloße Bereitstellung der Lottoabgabemöglichkeit ausreicht.
- Ich selbst schlage vor: Rechtsanwälte sollten auf ihren Websites täglich neue Rechtstipps zu Rundfunk- und Fernsehgebühren veröffentlichen. Hierfür berechnen die Rechtsanwälte der GEZ dann saftige Rechtsanwaltshonorare. Es kommt schließlich nur auf die “Bereitstellung” an.
Bonusmeilen für Dienstflüge des Arbeitnehmers stehen dem Arbeitgeber zu (Miles-and-More) »
- der Arbeitgeber hat die Flüge bezahlt weshalb
- ihm auch der Rabatt (Bonusmeilen) zustehen muss.
Dies steht im sinngemäß auch im Bürgerlichen Gesetzbuch, dort in § 667 BGB. Mit anderen Worten: die Sache scheint klar und eindeutig zu sein. Offensichtlich kann die Frage, wem Bonusmeilen für Dienstreisen zustehen, dennoch zu nachhaltigem Streit und diversen Gerichtsinstanzen führen. Mit den Bonusmeilen mussten sich drei Gerichtsinstanzen nacheinander beschäftigen:
- das Arbeitsgericht Siegen (Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2005 - 1 Ca 1607/04: Bonusmeilen für dienstliche Flüge stehen dem Arbeitnehmer zu,
- das Landesarbeitsgericht Hamm als Berufungsgericht (LAG Hamm Urteil vom 29.06.2005 - 14 Sa 496/05: die Bonusmeilen für den Flug stehen dem Arbeitgeber zum, denn der hat ja die Flüge bezahlt) und
- das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht (BAG vom 11.4.2006, 9 AZR 500/05: die Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu):
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Arbeitnehmer, die an einem Bonusmeilen-Programm (hier: Miles-and-More) teilnehmen, dürfen die gesammelten Flugmeilen nur dann für private Zwecke nutzen, wenn ihr Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt. Nach § 667 Alt.2 BGB ist nämlich der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber alles “herauszugeben”, was er aus einer “Geschäftsbesorgung” (hier: Dienstreise) an Vorteilen erlangt. Daher stehen die geschäftlich gesammelten Bonusmeilen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu - nicht dem Arbeitnehmer.