Insolvenzgeld bei unterbliebener Zielvereinbarung

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Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben, können von der Agentur für Arbeit als Lohnersatzleistung unter Umständen Insolvenzgeld erhalten. Was aber ist, wenn Teile der nicht mehr gezahlten Vergütung von der Erfüllung bestimmter Ziele abhängen sollten und die hierfür notwendige Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zur Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr zustande kam? Geht der Arbeitnehmer dann “leer” aus? Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.3.2006, B 11a AL 29/05 R) entschied diese Frage zugunsten des Arbeitnehmers folgendermaßen:    
  • Das Insolvenzgeld umfasst auch variable Vergütungsanteile. Nicht nur das Festgehalt, sondern auch im Arbeitsentgelt enthaltene variable Vergütungsanteile (”Variovergütung”) werden durch das Insolvenzgeld gesichert.
  • Das kann selbst dann gelten, wenn im Zeitpunkt der Insolvenz des Unternehmens keine Zielvereinbarung existierte. Denn Arbeitgeber bleiben auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn eine Zielvereinbarung aus Gründen nicht geschlossen wird, für die der Arbeitnehmer nichts kann.

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