Arbeitslosengeld II: Termine der Agentur für Arbeit müssen auch bei defekter Hose wahrgenommen werden
Wegen eines defekten Reißverschlusses sagte ein Erwerbsloser mehrere Termine bei der Arbeitsagentur ab. Zunächst sagte der Bezieher von Arbeitslosengeld II die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung ab, Begründung: Der Reißverschluss seiner einzigen Hose habe geklemmt und sich nicht schließen lassen. Die Behörde lud den seit Jahren arbeitslosen Mann daraufhin zu einem Einzelgespräch. Auch diesen Termin nahm er nicht wahr: Der zwischenzeitlich reparierte Reißverschluss sei schon wieder kaputt. Die Agentur für Arbeit sah dies nicht ein und kürzte ihm Mann wegen der abgsagten Termine schließlich das Arbeitslosengeld II für drei Monate um zehn Prozent. Der arbeitslose Leistungsbezieher sah wiederum die Kürzung nicht ein und zog vors Sozialgericht, Begründung: siehe oben. Das Ergebnis des Hosen-Rechtsstreits vor dem Soziagericht: Wer Arbeitslosengeld (ALG) II bezieht, muss Behördentermine notfalls in schadhafter Kleidung wahrnehmen. Ein kaputter Reißverschluss sei kein Grund für Nichterscheinen, entschied das Sozialgericht Koblenz. AZ.: S 11 AS 317/05. Arbeitslose müssten Einladungen der Arbeitsagentur zu einem Gespräch über ihre berufliche Situation auch folgen, wenn sie dafür in beschädigter Kleidung ihre Wohnung verlassen müssen, notfalls auch mit einer Sicherheitsnadel an neuralgischen Punkten.