Bonusmeilen für Dienstflüge des Arbeitnehmers stehen dem Arbeitgeber zu (Miles-and-More)

Von - 13. August 2006
Wem stehen die Bonusmeilen zu, wenn der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Dienstflüge unternimmt und hierbei Bonusmeilen sammelt? Mit den Bonusmeilen mussten sich jetzt drei Gerichtsinstanzen nacheinander beschäftigen. Sie und ich würden vielleicht sagen:
  1. der Arbeitgeber hat die Flüge bezahlt weshalb
  2. ihm auch der Rabatt (Bonusmeilen) zustehen muss.

Dies steht im sinngemäß auch im Bürgerlichen Gesetzbuch, dort in § 667 BGB. Mit anderen Worten: die Sache scheint klar und eindeutig zu sein. Offensichtlich kann die Frage, wem Bonusmeilen für Dienstreisen zustehen, dennoch zu nachhaltigem Streit und diversen Gerichtsinstanzen führen. Mit den Bonusmeilen mussten sich drei Gerichtsinstanzen nacheinander beschäftigen:

  1. das Arbeitsgericht Siegen (Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2005 - 1 Ca 1607/04: Bonusmeilen für dienstliche Flüge stehen dem Arbeitnehmer zu,
  2. das Landesarbeitsgericht Hamm als Berufungsgericht (LAG Hamm Urteil vom 29.06.2005 - 14 Sa 496/05: die Bonusmeilen für den Flug stehen dem Arbeitgeber zum, denn der hat ja die Flüge bezahlt) und
  3. das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht (BAG vom 11.4.2006, 9 AZR 500/05: die Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu):

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Arbeitnehmer, die an einem Bonusmeilen-Programm (hier: Miles-and-More) teilnehmen, dürfen die gesammelten Flugmeilen nur dann für private Zwecke nutzen, wenn ihr Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt. Nach § 667 Alt.2 BGB ist nämlich der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber alles “herauszugeben”, was er aus einer “Geschäftsbesorgung” (hier: Dienstreise) an Vorteilen erlangt. Daher stehen die geschäftlich gesammelten Bonusmeilen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu - nicht dem Arbeitnehmer.

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