Drohungen im Zorn – fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer beantragt Urlaub, um seine auf der Intensivstation liegende kranke Mutter besuchen zu können. Er rechnet mit dem baldigen Tod der Mutter. Der Arbeitgeber lehnt den Urlaubsantrag dennoch ab. Wenn ein Arbeitnehmer in einer solchen Situation Drohungen gegenüber dem Vorgesetzten ausspricht, darf der Arbeitgeber trotz der Notlage des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis durch frislose Kündigung beenden, meinte das Landesarbeitsgericht Hamm (12 Sa 1603/05).
 Ob die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm richtig war, lässt sich bezweifeln:  Der Urlaubsantrag war dem betroffenen Arbeitnehmer so wichtig, dass er in der Nacht, bevor er den Arbeitgeber nach Urlaub fragte, nicht hatte schlafen können. Der Arbeitgeber lehnt den Urlaubsantrag dennoch ab, lässt den Arbeitnehmer arbeiten – und zwar an einer Maschine, die der Arbeitnehmer auch noch als besonders schwierig empfindet. Der Arbeitnehmer rastet aus. Er verweist darauf, Kollegen hätten seine Arbeit doch vertretungsweise erledigen können. Er beschuldigt seinen Vorgesetzten, der habe “sein Leben zerstört”. Er redet sich gegenüber dem Vorgesetzten weiter in Rage: Er besorge sich “eine Knarre” und mache den Vorgesetzten “weg – und wenn ich dafür ins Gefängnis muss”. Und: “Auch du musst draußen aufpassen. Auch vor meinem Bruder. Ich pass Dich ab!” Es folgt die außerordentliche fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht hält die Kündigung für gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer will es nicht glauben. Er lässt das Urteil durch das Landesarbeitsgericht mit der Berufung überprüfen. Er verweist auf seine lange Betriebszugehörigkeit, die Maschine sei auch schwierig gewesen, der Arbeitgeber habe gewusst, dass die Mutter todkrank auf der Intensivstation war. Das Landesarbeitsgericht (LAG Hamm 10.1.2006, 12 Sa 1603/05) befindet: All die vom Arbeitnehmer vorgebrachten Gründe haben kein Gewicht, es zähle allein die Drohung, das Bedrohen des Vorgesetzten sei verboten, erst recht das Drohen mit dem Tod. Der Arbeitgeber könne dies nicht hinnehmen, auch nicht wenn ein Arbeitnehmer im Zustand des Zorns sei. Die fristlose Kündigung sei erlaubt gewesen. Unerwähnt lässt das Landesarbeitsgericht,    

 

  • dass der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag eigentlich hätte stattgeben müssen (§ 616 BGB);
  • dass der Arbeitnehnmer die wohl rechtswidrige Urlaubsverweigerung gekoppelt mit der Zuweisung der “schwereren” Maschine als schwere Missachtung seiner Notsitatuation verstehen musste;
  • dass die Drohungen eines zornigen Arbeitnehmers unter solchen besonderen Umständen das Gewicht eines Kündigungsgrundes verlieren können – obwohl die Drohungen rechtlich natürlich verbotenen waren.

So können die Dinge laufen.

Aktualisiert am 22. August 2006

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Drohungen im Zorn – fristlose Kündigung
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