Verlängerung der Befristung des Arbeitsvertrags per Brief
Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird, etwa in einer Vertragsurkunde. Was gilt aber, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verlängerung per Brief anbietet und der Arbeitnehmer dieses Schreiben gegenzeichnet? Das Bundesarbeitsgericht entschied: Für die gesetzlich geforderte Schriftform der Befristungsverlängerung (§ 14 Abs.4 TzBfG) reicht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen von ihm unterschriebenen Brief mit dem Verlängerungsangebot vorlegt und der Arbeitnehmer durch seine Unterschrift unter dem Brief zu erkennen gibt, das er mit der Verlängerung der Befristung des Arbeitsvertrags einverstanden ist (BAG 26.7.2006, 7 AZR 514/05).
Aktualisiert am 16. August 2006