Betriebsübergang: Vergleich mit altem Arbeitgeber nutzt neuem Betriebsinhaber

Von Wenn der ein Arbeitgeber (Betriebsveräußerer) das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt und anschließend ein Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber stattfindet: Muss der neue Arbeitgeber (Betriebsnachfolger) den gekündigten Arbeitnehmer weiterbeschäftigen? Was gilt, wenn sich der alte Arbeitgeber zwischenzeitlich mit dem Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich geeinigt hat, das Arbeitverhältnis solle gegen Zahlung einer Abfindung beendet sein? Kann sich der neue Arbeitgeber (Betriebsnachfolger) auf einen solchen Vergleich berufen und es ablehnen, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht jetzt zu entscheiden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2006, 8 AZR 574/05 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 - 11 Sa 483/05). Das Bundesarbeitsgericht gab dem neuen Arbeitgeber (Betriebsnachfolger) recht: Die Arbeitnehmerin habe gegen den neuen Betriebinhaber keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, weil das Arbeitsverhältnis durch den mit dem alten Arbeitgeber geschlossenen Vergleich beendet worden sei. Um dieses praktische einleuchtende aber rechtlich schwierig zu begründende Ergebnis zu legitimieren, griff das Bundesarbeitsgericht zu einem argumentativen Kunstgriff: Es behandelte den alten Arbeitgeber als Vertreter ohne Vertretungsmacht, der den Abfindungsvergleich zugunsten des neuen Arbeitgebers (Betriebsnachfolgers) geschlossen habe. Der neue Arbeitgeber habe dieses Handeln des alten Arbeitgebers rechtlich genehmigt (§ 177 BGB), weshalb sich auch der neue Arbeitgeber auf den vom alten Arbeitgeber geschlossenen Beendigungsvergleich berufen dürfe. Das Ergebnis mag richtig sein, aber: hätte der neue Arbeitgeber denn auch die Abfindung aus eigener Tasche zahlen wollen?

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