Verzicht auf Kündigungsschutzklage schon vor Kündigung möglich?
Was tun, wenn man als Arbeitgeber feststellt, 1) dass Tageseinnahmen von einigen tausend Euro aus dem Tresor “verschwunden” sind, 2) nur drei Arbeitnehmerinnen einen Tresorschlüssel hatten und 3) dass man als Arbeitgeber aber leider nicht weiß, welche der drei Arbeitnehmerinnen denn nun den Tresor “erleichterte”.Der Arbeitgeber kam auf die Idee, Beweisschwierigkeiten zu umgehen, indem er sich sich einen vorbereiteten schriflichen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage unterschreiben ließ - und dann kündigte. Geht das?
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2 Sa 123/05) meinte folgendes: Ein Arbeitnehmer könne zwar nach Erhalt der Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage rechtswirksam verzichten. Wenn der Arbeitgeber einen Klageverzicht formularmäßig vorbereitet und diesen Klageverzicht vor Ausspruch der Kündigung vom Arbeitnehmer unterschreiben lasse, sei dies in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und wirksam - es sei denn, der Arbeitgeber habe dem Arbeitenhmer für den gewünschten Klageverzicht eine ausreichende “Gegenleistung” angeboten.
Wer das Urteil bis hierhin liest, fragt sich unwillkürlich, worin eine “Gegenleistung” denn bitteschön bestehen soll. Manche Leser mögen hier an eine Abfindung denken. Der Arbeitgeber dachte anders: Wenn die Arbeitnehmerin nicht auf die Kündigungsschutzklage verzichtet hätte, hätte er umgekehrt sicherlich Schadensersatz wegen des abhanden gekommenen Geldes verlangt - wenn er jetzt keinen Schadensersatz verlange, sei dies die “Gegenleistung” für den Klageverzicht. Das Landesarbeitsgericht ließ dies kalt: Der Arbeitgeber hätte sein Absehen von Schadensersatz jedenfalls vor der Unterschrift unter den Klageverzicht verbindlich anbieten oder in das Formular aufnehmen müssen - sonst handle es sich bei dem Absehen von Schadensersatz eben gerade nicht um einen verbindlich vereinbarten Ausgleich für den Klageverzicht.