Sperrzeit für desinteressierte Bewerbung

Von Was tun, wenn man als Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit ein Stellenangebot mitgeteilt bekommt, einem die angebotene Stelle aber überhaupt nicht gefällt? Die Agentur für Arbeit fordert Sie zur Bewerbung auf. Verweigern dürfen Sie eine Bewerbung nicht - Sie bekommen sonst eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung.Also bewerben Sie sich und hoffen, dass der Arbeitgeber Sie nicht einstellt. Vielleicht helfen Sie dem Arbeitgeber auch ein bischen nach, etwa indem Sie den Arbeitgeber auf ihre in jeder Hinsicht fehlende Eingung für die Stelle aufmerksam machen. Genau so geschah es in einem Fall, den das Bundessozialgericht jetzt zu entscheiden hatte. Der Arbeitslose hatte in seiner Bewerbung darauf hingewiesen, dass er an der Stelle nur interessiert sei, wenn diese ihm eine gewisse Perspektive biete und im Bereich seiner Interessen und Fähigkeiten liege. Der arbeitslose “Stellenbewerber” äußerte außerdem wörtlich:
„Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich Arbeitsvorbereitung weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunsch-Tätigkeit wäre.”
Das Unternehmen teilte der Agentur für Arbeit daraufhin mit, der Kläger habe kein Interesse an der ihm angebotenen Stelle gezeigt. Dies nahm die Agentur für Arbeit zum Anlass, eine zwölfwöchige Sperrzeit festzusetzen und vom Kläger erbrachte Leistungen und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzufordern. Hierzu meinte das Bundessozialgericht jetzt: Arbeitslose müssten in einer Bewerbung ihr Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen und alles unterlassen, was dieser Intention nach außen hin erkennbar entgegenlaufe. Diesen Anforderungen werde die geschilderte Bewerbung nicht gerecht. Der Arbeitslose hätte nicht äußern dürfen, es handle sich bei der ausgeschriebenen Stelle nicht um seine Wunsch-Tätigkeit. Eine derartige “unernste” Bewerbung sei wie eine Arbeitsablehnung zu behandeln, wenn der Arbeitslose die Wirkung seiner Äußerungen auf den Arbeitgeber erkennen konnte.

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