Arbeit auf Abruf - Nur bis zu 25 Prozent der Mindestarbeitszeit

Von Manche Arbeitgeber verwenden Arbeitsverträge, in denen eine geringe “Mindestarbeitszeit” mit großzügigen “Überstunden auf Abruf” vereinbart werden. Bei Arbeitsmangel soll dann nur noch Gehalt für die Mindestarbeitszeit bezahlt werden, für nicht abgerufene Überstunden kein Cent. Dem hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Grenzen gesetzt. Das Problem: Bei Arbeitsmangel muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle vereinbarte Arbeitszeit bezahlen - auch wenn es keine Arbeit mehr zu tun gibt. Für den Arbeitgeber kann dies teuer werden. Manche Arbeitgeber versuchen, das Problem mit Arbeit auf Abruf anzupacken. Einige Arbeitgeber gingen soweit, Arbeitnehmer zwar vollzeitig zu beschäftigen, aber nur etwa 10 Wochenstunden bezahlte “Mindestarbeitszeit” zu garantieren. Die “restlichen” 30 bis 38 Stunden sollten nur zu bezahlen sein, solange es Arbeit zu tun gab. Zur Rechtfertigung dieser recht rabiat wirkenden Risikoverlagerung bezogen sich die betreffenden Arbeitgeber in der Regel auf eine missverständlich formulierte Vorschrift im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG):
§ 12 Arbeit auf Abruf (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). … Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. …
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 07.12.2005, 5 AZR 535/04) hat dem Missbrauch der Abrufarbeit jetzt Grenzen gesetzt: Die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf ist zwar zulässig. Die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeitsleistung darf aber nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.

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