Unbezahlter Urlaub bei Auftragsmangel?
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Bei Auftragsmangel muss der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung zahlen - auch wenn kein Handschlag Arbeit mehr zu tun ist (§ 615 BGB). Kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bei Auftragsmangel unbezahlten Urlaub erhält?
Hierüber hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg zu entscheiden (6 Sa 111/06). Es meinte: Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen muss, ist nur zulässig, wenn Anlass und Menge der möglichen Arbeitszeitreduzierung im Arbeitsvertrag näher konkretisiert sind. Arbeitgeber seien nämlich nach § 615 BGB grundsätzlich auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn sie den Arbeitnehmer wegen Arbeitsmangel nicht beschäftigen können. Der Arbeitgeber dürfe dieses Wirtschaftsrisiko nicht per Vereinbarung im Arbeitsvertrag kurzerhand auf den Arbeitnehmer verlagern.
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