Abfindung aus Sozialplan bei Tod des Arbeitnehmers nicht vererblich

Von - 23. September 2006

Was passiert mit dem Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan, wenn der Arbeitnehmer stirbt, bevor der Endtermin des Arbeitsverhältnisses erreicht ist? Können die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers die Abfindung vom Arbeitgeber gezahlt verlangen?

Hierüber hatte das Bundesarbeitsgericht jetzt zu entscheiden (BAG 27.06.2006, 1 AZR 322/05). Das Bundesarbeitsgericht meinte:  Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan könne nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits “entstanden” war. Ein Abfindungsanspruchs entsteht grundsätzlich erst, wenn das Ende Arbeitsverhältnisses erreicht sei, also zum Ende der Kündigungsfrist. Stirbt der Arbeitnehmer vorher, könne der Sozialplan seine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion nicht erfüllen. Arbeitnehmern, die nicht infolge der Betriebsstilllegung ihren Arbeitsplatz verlören, sondern schon vorher aus anderen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, entstühen keine nach dem Sinn des Sozialplans auszugleichenden oder abzumildernden Nachteile. Dies gelte auch im Falle des Todes. Vererblich sei der Abfindunganspruch nur dann, wenn der Sozialplan eine Regelung enthalte, aus er sich ergäbe, dass der Abfindungsanspruch ausnahmsweise doch vererblich sein solle.

Hinweis für die Praxis: in Abfindungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es selbstverständlich möglich, die Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs zu wirksam vereinbaren. Wenn man dies will, muss eine solche Vereinbarung klar und eindeutig getroffen werden.

Weitere Nachrichten zu ähnlichen Themen: