Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter – Änderung der Frist zur Geltendmachung

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat wegen der Schwerbehinderung Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber ihm eine Kündigung aussprechen will. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Schwerbehinderte dem Arbeitgeber allerdings zeitnah mitteilen, dass er Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter geltend machen will. Hier hat das Bundesarbeitsgericht jetzt eine Änderung seiner Rechtsprechung angekündigt (BAG Urteil vom 12.01.2006 – 2 AZR 539/05).

Bisher hielt das Bundesarbeitsgericht es für erforderlich, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber inerhalb einer Frist von einem Monat mitteilte, er berufe sich auf Sonderkündigungsschutz. Das Bundesarbeitsgericht teilte jetzt mit, es werde dies voraussichtlich zukünftig anders handhaben. Nach der Neufassung bestimmter gesetzlicher Regelungen (SGB IX, § 4 KSchG), werde zukünftig eine Mitteilungsfrist von drei Wochen einzuhalten sein. Damit sollen die bisher einmonatige Mitteilungsfrist der dreiwöchigen Klagefrist (§ 4 KSchG) angeglichen werden, die der Arbeitnehmer einzuhalten hat, wenn er sich gegen eine Kündigung wehren will.     

Aktualisiert am 20. September 2006

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Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter – Änderung der Frist zur Geltendmachung
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