Verkehrsunfall - Wegfall der Entgeltfortzahlung
Auf dem Weg zur Arbeit haben Sie einen Verkehrsunfall mit Rippenbrüchen und sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit. Die Hafpflichtversicherung Ihres Unfallgegners erklärt sich bereit, Ihnen pauschal 42.000 Euro zu zahlen, wenn damit alle gegenwärtigen und künftigen Unfallfolgen pauschal abgegolten sind. Sie stimmen zu. Leider verweigert später ihr Arbeitgeber wegen der Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zu Recht?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2 Sa 155/06) gab dem Arbeitgeber Recht:
Ist ein Arbeitnehmer nach einem Verkehrsunfall arbeitsunfähig, dann kann sein Arbeitgeber vom Unfallgegner Ersatz für die an den Arbeitnehmer gezahlte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. Dies ist nur ausgeschlossen, wenn der Unfallgegner für den Verkehrsunfall nicht haften muss, etwa weil er den Unfall nicht vermeiden konnte (§ 6 Entgeltfortzahlungesetz - EFZG). Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Unfallgegner geht wegen der Entgeltfortzahlung auf den Arbeitgeber über, damit der Arbeitgeber die gezahlte Entgeltfortzahlung direkt bei dem Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung geltend machen kann.
Der Arbeitgeber muss aber dann keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr an den Arbeitnehmer mehr zahlen, wenn der Arbeitnehmer diesen Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Arbeitgeber rechtlich verhindert hat (§ 7 EFZG).
Indem der Arbeitnehmer hier gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers mit der “Pauschalabgeltung” auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet hat, verhinderte er nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein den gesetzlichen Anspruchsübergang auf den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber habe keine Ersatz mehr bei dem Unfalgegner und dessen Haftpflichtversicherer verlangen können. Der Arbeitnehmer habe den Abfindungsvergleich mi dem Versicherer zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, als etwaige Folgeschäden noch nicht absehbar waren. Außerdem hätte er zuvor eine schriftliche Erklärung der behandelnden Ärzte zu künftigen Schäden einholen müssen. Wenn sein Rechtsanwalt nicht wusste, dass mit dem Abfindungsvergleich auch spätere Ansprüche des Arbeitgebers abgegolten werden würden, entlaste dies den Arbeitenhmer nicht (§ 278 BGB).