Änderungskündigung zur Einführung von Arbeit nach Bedarf
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Darf ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, weil er die Arbeitszeit zukünftig so organiseren will, dass dem Arbeitnehmer nur zu 75 % der bisherigen Arbeitszeit ein Anspruch auf bezahlte Beschäftigung zusteht und eine darüber hinausgehende bezahlte Beschäftigung nur stattfinden soll, wenn Arbeitsbedarf besteht?
Das Landesarbeitsgericht Thüringen (25.04.2006, 7/2 Sa 317/04) meinte, dies ginge nicht: Der Entschluss des Arbeitgebers, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der Form zu flexibilisieren, dass künftig ein Beschäftigungsanspruch nur in Höhe von 75 % der bisherigen Arbeitszeit besteht und eine darüber hinausgehende Beschäftigung nach Bedarf erfolgt, sei keine kündigungsrechtlich hinzunehmende Unternehmensentscheidung. Der Arbeitgeber dürfe deshalb auch keine Änderungskündigung aussprechen.
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