100 % Bonus, wenn der Arbeitgeber den Abschluss der Zielvereinbarung verweigert

Von - 31. Oktober 2006

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer einen Bonus gezahlt erhält, die konkrete Höhe des Bonus aber davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer bestimmte Ziele verwirklicht, die in einer gesondert zu vereinbarenden Zielvereinbarung gemeinsam festzulegen sind. Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich nicht bereit findet, Ziele zu verhandeln oder eine Zielvereinbarung abzuschließen? Geht der Arbeitnehmer dann leer aus (keine Ziele = keine Zielerreichung)? Das Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 71/02 - befand, dem Arbeitnehmer stünde in solchen Fällen 100 % des Bonus zu. 

Führt der Arbeitgeber keine ergebnisoffenen Verhandlungen über eine einverständliche Vereinbarung der Zielvorgaben, dürfte der Bonus deshalb nach §§ 242, 162 Abs. 1 BGB in voller Höhe anfallen. Es gibt zu dieser Frage allerdings keine gesicherte Rechtsprechung. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Frage in einem sehr ausführlichen Urteil vom 23.05.2002 - 7 Sa 71/02 -  NZA-RR 2003, 305 zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden:

… 4. Die Bonusvereinbarung vom 28.05.1993 enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, was gelten soll, wenn systemwidrig in einem Kalenderjahr eine Zielvereinbarung nicht getroffen wird. Andererseits hat der Kläger jedoch, wie auch die Beklagte ausdrücklich einräumt, einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass es ihm „ermöglicht” wird, die Jahresbonuszahlung zu verdienen. Die Initiative hierzu liegt, wie bereits aufgezeigt, nach den vertraglichen Regelungen bei der Beklagten. Unterlässt es die Beklagte, eine Zielvorgabe zu treffen, bzw. auf den Abschluss einer „Zielvereinbarung” hinzuwirken, so kann nach Treu und Glauben und dem in § 162 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken die Rechtsfolge nur darin bestehen, dass der Kläger seinen Anspruch auf die Jahresbonuszahlung gleichwohl behält, indem eine Zielerreichung von 100 % fiktiv zu Grunde gelegt wird.

5. Andernfalls ergäbe sich die gleiche Rechtsfolge aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung. Die Beklagte trifft die arbeitsvertragliche Pflicht, dem Kläger zu ermöglichen, eine Jahresbonuszahlung zu verdienen. Als Nebenpflicht hierzu ist die Beklagte gehalten, dem Kläger jährliche Zielvorgaben zu machen bzw. mit ihm eine Zielvereinbarung zu treffen. Diese Nebenpflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt, indem sie es ohne erkennbaren Grund, jedenfalls aber nicht aus vom Kläger zu vertretenden Gründen unterlassen hat, diesem eine Zielvorgabe 2000 zu machen, bzw. mit ihm eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Folgt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Jahresbonus bei einem solchen Sachverhalt nicht schon aus einer ergänzenden Vertragsauslegung und entginge dem Kläger vielmehr mangels Zielvereinbarung der vertragliche Anspruch auf die Bonuszahlung als solcher, so bestünde in der Höhe der zu erwartenden Bonuszahlung ein Schaden, den die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen hätte. …

Na also.

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