Rückzahlung von Ausbildungskosten - Unwirksame Rückzahlungsklausel wenn Beendigungsgrund keine Rolle spielt

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung  des Arbeitnehmers trägt und der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurück zu zahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Was gilt aber, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Regelung vereinbart haben, bei welchem Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses  die Rückzahlungspflicht eigentlich gelten soll? Dies hatte das Bundesarbeitsgericht jetzt zu klären (BAG Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 610/05).

Die Vereinbarung über die Ausbildungskosten enthielt keine Beschränkung der Rückzahlungspflicht auf bestimmte Bendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel:

“Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000,00 betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.”

Der Arbeitnehmer schloss die vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab.  Im Mai 2003 kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003. Daraufhin forderte der Arbeitgeber die von ihm getragenen Ausbildungskosten in Höhe von 5.028,93 Euro zurück.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Ausbildungskosten ab: Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist die vom Arbeitgeber übernommenen Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (sogenannte geltungserhaltende Reduktion) scheidet aus.

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