Nachbesserung des AGG - Alter soll bei der Sozialauswahl weiterhin vor Jugend gehen

Von Der Bundestag hat am 19.10.2006 eine Änderung des am 18.8.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beschlossen - um das soeben beschlossenen Gesetz nachzubessern. Die Nachbesserungen hat sind versteckt in dem Entwurf des “Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes” (Drs. 16/1936, 16/1307) enthalten. Das Arbeitsrecht ist folgendermaßen durch “Nachbesserungen” betroffen: Unterschiedliche Behandlung wegen des Alters § 10 AGG sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nicht verboten sondern gerechtfertigt ist. Nummer 6 betrifft die Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl und Nummer 7 die Vereinbarung einer Unkündbarkeit von Beschäftigten bestimmten Alters. Beides sollen gestrichen werden, weil das AGG nach dessen § 2 Abs.4 AGG auf Kündigungen gar keine Anwendung finden soll, die Regelungen also überflüssig im Gesetz standen. Die vielleicht wichtigste Frage der Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht bleibt weiterhin ungelöst: § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ordnet nämlich an, dass der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen nicht etwa eine Altersdiskriminierung zu unterlassen hat - sondern im Gegenteil zu einer einseitigen Bevorzugung lebensälterer Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der kündigende Arbeitgeber hat nämlich eine Sozialauswahl vorzunehmen, bei der ihm der Gesetzgeber vorschreibt, dass er die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand Alters vorzunehmen hat:
Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; …
Für eine Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nach den Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit und Lebensalter gibt es allerdings keinen genügenden sachlichen Grund. Alter oder Jugend sind untaugliche Aspekte, um soziale Bedürftigkeit bei der Entlassung zu berücksichtigen. Von Dauerarbeitslosigkeit und Armut wegen Erwerbslosigkeit können sowohl lebensjunge wie lebensalte Menschen betroffen sein. Das einseitige Bevorzugen von lebensälteren Arbeitnehmern könnte sich als europarechtswidrige Altersdiskriminierung entpuppen. Möglicherweise haben die Betroffenen gekündigten Arbeitnehmer dann Amtshaftungsansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Prozessvertretung durch Antidiskriminierungsverbände Nach § 11 Abs.1 S.6 ArbGG sind Antidiskriminierungsverbände zur Prozessvertretung benachteiligter (§ 7 Abs.1 AGG) Arbeitnehmer berechtigt. Dies soll so entfallen. Stattdessen sollen Antidiskriminierungsverbände nur als Beistände vor Gericht auftreten können. Dies scheint mir gerechtfertigt. Verbände dürften oft nicht über die notwendigen ausreichenden Kenntnisse und Erfahrungen im Führen von Prozessen haben.

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