Kündigung wegen Unterschlagung von Geld – Beweislast
Wann darf der Arbeitgeber kündigen, wenn ein Arbeitnehmer, dem die Verwaltung von Geld und Schecks übertragen ist, über Gelder keine Quittung fertigt und der Verdacht besteht, der Arbeitnehmer könnte das Geld in Wahrheit selbst behalten haben.
Dies hatte das Landesarbeitsgericht Köln (26.6.2006, 14 Sa 21/06) zu entscheiden: Die Arbeitnehmerin war bei bei einer 81-jährigen Frau als Betreuerin angestellt. Zu den Aufgaben der angestellten Betreuuerin gehörte es unter anderem, Schecks einzulösen. Es ging um größere Beträge. Den Empfang des Geldes quittierte die Arbeitenhmerin nicht. Im Dezember 2004 löste die Arbeitenhmerin vier Schecks in Höhe von jeweils 500 Euro ein. Ende Januar 2005 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, weil die Arbeitnehmerin bei der Scheckeinlösung in Empfang genommenen Barbeträge jeweils nur in Höhe von 100 Euro an die Beklagte weitergeben und im Übrigen für sich behalten habe.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage bestritt die Arbeitnehmerin die behaupteten Unterschlagungen; sie habe das aus den Scheckeinlösungen stammende Geld stets in voller Höhe an die Beklagte weitergegeben. Quittungen habe die Arbeitgeberin nicht verlangt. Sie meinte, ihre Arbeitgeberin müsse beweisen, dass sie die Beträge unvollständig abgeliefert habe. Da ihre Arbeitgeberin dies nicht beweisen könne, sei die fristlose Kündigung ungerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht: Wolle ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, dass der Arbeitnehmer bei der Einlösung von Schecks Geld unterschlagen habe, so muss der Arbeitgeber die Unterschlagung beweisen. Der Arbeitnehmer brauche im Prozess regelmäßig nicht darstellen und beweisen, das er alle Beträge ordnungsgemäß abgeliefert habe. Dies gälte jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darstellen könne, wie die Geldzahlungen in der Praxis der gehandhabt wurden. Der Arbeitgeber könne Zahlungsverfahren nach eigenem Belieben festlegen. Wenn er kein beweissicheres Verfahren angeordnet habe, gehe dies beim Beweis zu seinen Lasten.
Aktualisiert am 9. Oktober 2006