Neueinstellungen auf nicht existente Stellen - Strafbare Untreue eines Landrats
Der Verurteilte kandidierte für die Landratswahl 2000 im Landkreis Gotha. Während des Wahlkampfs stellte er verschiedenen Personen, die ihn unterstützten oder deren Unterstützung für seine Kandidatur er gewinnen wollte, spätere Anstellungen im Landratsamt in Aussicht. So sollte beispielsweise sein Wahlkampfmanager für diese Tätigkeit nicht etwa eine Vergütung vom Angeklagten erhalten, sondern nach der Wahl des Angeklagten beim Landkreis als Amtsleiter eingestellt werden.
Der Verurteilte gewann die Wahl. Schon vor dem Amtantritt als Landrat, erkundigte er sich bei den zuständigen Amtsleitern des Landratsamts, ob Neueinstellungen möglich seien. Er erhielt die Auskunft, Neueinstellungen von Personal seien nicht möglich. Der Personalrat wies ihn darauf hin, dass bei Neueinstellungen außerem Mitwirkungsrechte des Personalrats beachtet werden müssten.
Zum 01.07.2000 trat der Verurteilte seinen Dienst als Landrat an. Er wechselte den für Personal zuständigen Amtsleiter aus und kündigte an, er beabsichtige, Neueinstellungen durchzuführen. Wiederum erhielt er den Hinweis, auf das bei Neueinstellungen zu beachtende Verfahren und darauf, es dürften auch nur fachlich geeignete Personen eingestellt werden. Der Verurteilte erklärte, er werde die beabischtigten Einstellungen trotzdem vornehmen. Am 05.07.2000 verfasste er hierzu eine schriftliche “Festlegung”, in der er die Neueinstellung von 16 namentlich bezeichneten Personen anwies und gleichzeitig deren Posten und Vergütungen bestimmte. Der Angeklagte wies den Personalleiter des Landratsamts an, diese Einstellungen umgehend in die Tat umzusetzen. Vom Personalrats hiergegen vorgebrachte Einwände wies er zurück. Er wusste hierbei, dass es für die angewiesenen Einstellungen keine freien Stellen gab, dass für neue Stellen nicht eschaffen werden durften, weil haushaltsrechtlich keine Mittel vorgesehen waren und dass bei der Einstellung ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren hätte eingehalten werden müssen. Ob die von ihm zur einstellung benannten Personen fachlich überhaupt für die eingerichteten Stellen geeignet waren, war ihm egal.
Der Landkreis führte die Einstellungen wegen der Weisung des Angeklagten aus. Dies umfasste drei Einstellungen neuer Amtsleiter, zwei Einstellungen als Fachdienstleiter, jeweils eine Einstellung als Leiterin des Büros des Landrats und des Kreistags sowie als Referent im Büro des Landrats. Keine der sieben neu eingestelten Personen verfügte über eine entsprechende Ausbildung und Eignung. Selbst in den Fällen, in denen die formellen Anforderungen (z. B. Hochschulabschluss) erfüllt waren, fehlten den Eingestellten die erforderlichen fachlichen Erfahrungen und Kenntnisse für den betreffenden Dienstposten; sie hatten durchweg keine oder nur oberflächliche verwaltungsrechtliche und verwaltungstechnische Qualifikationen und Erfahrungen.
Das Thüringische Landesverwaltungsamt beanstandete mit Bescheiden vom 29. 09.2000, 23.10.2000 und 05.12.2000 die Einstellungen, forderte den Angeklagten anf, diese Personen zu kündigen und drohte eine Ersatzvornahme an, wenn der Angeklagte die Kündigungen nicht veranlasse. Der Angeklagte kündigte drei dieser Beschäftigten, in vier Fällen musste das Thüringische Landesverwaltungsamt selbst die Kündigungen aussprechen. Allein für die genannten sieben Personen wurden bis zur Beendigung ihrer Beschäftigung Bruttovergütungen in Höhe von insgesamt 247.579 DM gezahlt.
Ergebnis: Gegen den Angeklagten fand ein Strafverfahren statt. Das Landgericht Erfurt verurteilte den Angeklagten wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, allerdings zur Bewährung (Landgericht Erfurt – Entscheidung vom 24. März 2005 - 571 Js 34423/00 - 1 KLs). Der Angeklagte wurde aufgrund des Urteils vom Dienst suspendiert. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Angeklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Sein Rechtsmittel blieb erfolglos (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2006 - 2 StR 515/05).