Rückwirkende Verschlechterung der Arbeitsvergütung per Sanierungstarifvertrag
Können Arbeitgeber und Gewerkschaft in einem Sanierungstarifvertrag rückwirkende Verschlechterungen der Arbeitsvergütung oder anderer Arbeitnehmerrechte wirksam vereinbaren? Wann haben die von rückwirkenden Verschlechterungen betroffenen Arbeitnehmer Vertrauensschutz? Hierzu hatte das Bundesarbeitsgericht jetzt mit Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 486/05 - zu befinden.
Der Arbeitnehmer hatte mit seinem ursprünglichen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen, nach dem für das Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge gelten sollten. Diese Tarifverträge sahen zum 01.03.2004 eine Tariferhöhung von 2,2 % vor. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten verhandelte der Arbeitgeber mit der Gewerkschaft über einen Sanierungstarifvertrag. Der Betriebsrat des Arbeitgebers berichtete den Beschäftigten am 02.04.2004 per Rundschreiben, der Arbeitgeber wolle die die Tariferhöhung zum 01.03.2004 und das tarifliche Urlaubsgeld solle in einem Sanierungstarifvertrag für 2004 neu regeln. Am 23.07.2004 vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Transfersozialplan. Hiernach sollten umfangreiche organisatorische Änderungen im Betrieb durchgeführt werden, 34 namentlich benannten Beschäftigten die Kündigung und ein Einigungsangebot erhalten. Nach dem Angebot sollten die betroffenen Arbeitnehmer einer Abfindung erhalten und für die Dauer der Kündigungsfrist vom bisherigen Arbeitgeber in eine Transfergesellschaft zu wechseln.
Diesen Regelungen entsprechend schied der klagende Arbeitnehmer zum 30.06.2004 bei der Beklagten aus und wechselte befristet bis zum 30.06.2005 in die Transfergesellschaft. Am 03.11.2006 kam ein von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband abgeschlossener Sanierungstarifvertrag für den bisherigen Arbeitgeber zustande, der mehrere tarifliche Ansprüche für die Jahre 2004 und 2005 rückwirkend verschlechterte. Für betroffene Arbeitnehmer wie den Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten der Sanierungstarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Verweisung noch Anwendung fand, waren die Änderungen auf den Wegfall der Tariferhöhung ab 01.03.2004 und der zusätzlichen Urlaubsvergütung beschränkt. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten die ihm nicht gewährte Tariferhöhung sowie die zusätzliche tarifliche Urlaubsvergütung geltend.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht. Das daraufhin angerufene Bundesarbeitsgericht meinte, es könne nicht abschließend entscheiden, inwieweit durch den Sanierungstarifvertrag wirksam rückwirkend in die Rechte des Klägers aus den Flächentarifverträgen eingegriffen werden durfte. Tarifverträge könnten grundsätzlich auch rückwirkende Regelungen treffen. Es komme dann darauf an, ob der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, es werde zu keinen Verschlechterungen kommen. In der Regel müssen Arbeitnehmer aber nicht damit rechnen, dass in bereits entstandene Ansprüche rückwirkend eingegriffen werde. Rückwirkende Verschlechterungen seien dennoch denkbar, wenn bereits vor der Entstehung des später verschlechterten Anspruchs für den Arbeitnehmer hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Tarifvertrag verschlechtert werden könnte.
Im entschiedenen Fall stand für das Bundesarbeitsgericht noch nicht ausreichend fest, inwieweit das schützenswerte Vertrauen des Klägers auf uneingeschränkten Bestand der bisherigen tariflichen Rechte beseitigt worden war.