Sozialauswahl bei Zusammenlegung von Niederlassungen
Wie ist eigentlich die Sozialauswahl durchzuführen, wenn der Arbeitgeber zwei Niederlassungen zusammenlegt: Sind die Arbeitnehmer der einzelnen Niederlassungen nur unter sich zu vergleichen oder ist die Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern beider Niederlassungen durchzuführen. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht jetzt zu entscheiden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2006 – 2 AZR 676/05).
Die Klägerin war bei dem Arbeitgeber als Betriebsleiterin der Niederlassung in H. beschäftigt. Der Arbeitgeber unterhielt weitere Niederlassungen, eine davon in R., etwa 125 km von H. entfernt. Im Jahr 2004 beschloss der Arbeitgeber die Auflösung der Niederlassung in R., wobei ein Teil der Betriebsmittel nach H verlegt werden sollte. Der Arbeitgeber sprach allen in R. Beschäftigten eine Änderungskündigung aus und bot an, die gekündigten Arbeitnehmer in der Niederlassung in H. weiterzubeschäftigen. Dieses Angebot nahmen 4 von 58 Arbeitnehmern an, darunter der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung R., in dessen Arbeitsvertrag R. als Dienstort genannt war. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der als Niederlassungsleiterin in H. beschäftigten Klägerin mit der Begründung, dass durch den Wechsel des Betriebsleiters von R. nach H. ein Betriebsleiter von bisher zweien überzählig geworden sei; die Klägerin sei bei der durchzuführenden Sozialsauwahl sozial weniger schutzbedürftig als der bisher in R. beschäftigte Niederlassungsleiter.
Die Klägerin hat gegen die ihr ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Arbeitgeber könne sich nicht auf den durch die Umsetzung des Betriebsleiters selbst verursachten Personalüberhang in H. berufen. Die Arbeitnehmer aus ihrer Niederlassung in H. seien auch nicht in eine Sozialauswahl mit den Arbeitnehmern aus R. einzubeziehen. Der Arbeitgeber rechtfertigte sein Vorgehen damit, er habe die Niederlassung R. nicht stillgelegt, sondern mit der Niederlassung H. zusammengelegt. Die Sozialauswahl sei daher innerhalb des gesamten Betriebes durchzuführen, was die Arbeitnehmer beider ehemaliger Niederlassungen umfasse. Danach sei die Klägerin zu Recht gekündigt.
Das Bundesarbeitsgericht befand: Der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bestimmt sich nach ihrer Vergleichbarkeit. Die Vergleichbarkeit bemisst sich zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Die Vergleichbarkeit fehlt jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Die Vergleichbarkeit könne grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert wird. Das Landesarbeitsgericht hätte deshalb klären müssen, ob der Betriebsleiter in R. nach seinem Arbeitsvertrag, so wie er vor dessen Kündigung vereinbart war, in die Niederlassung in H. hätte versetzt werden dürfen. Nur dann kam eine Sozialauswahl zwischen beiden Betriebsleiter in Frage. War danach keine Sozialauswahl durchzuführen, war die Kündigung der Betriebsleiterin in H. unbegründet.
Aktualisiert am 30. Oktober 2006