Nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige - Keine Entschädigung bei Indizien für unernste Bewerbung

Von Ein Arbeitgeber schreibt eine Stelle mit der unzulässigerweise nur Frauen ansprechenden Stellenbezeichnung “Chefsekretärin/ Assistentin” aus. Ein bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigter männlicher Stellenbewerber machte daraufhin wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung eine Entschädigung geltend. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Klage Urteil vom 30.03.2006, 10 Sa 2395/05, abgewiesen - die Bewerbung enthalte Indizien, dass sie nicht ernst gemeint war. Das Landesarbeitsgericht Berlin meinte: Ein etwaiger Entschädigungsanspruch gemäß § 611 a BGB setze voraus,
  • dass der Bewerber sich subjektiv ernsthaft beworben habe und
  • objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen sei.
Aus Indizien im Zusammenhang mit einer Bewerbung dürfe das Gericht aber Schlussfolgerungen ziehen. Ein subjektiv ernsthafter Bewerber werde in seiner Bewerbung nämlich alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen – auf die Stellenbeschreibung bezogenen - Fähigkeiten abzugeben. Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spreche es deshalb, wenn der Bewerber in seiner Bewerbung zu erkennbar wichtigen Einstellungsvoraussetzung gar keine Angaben mache oder wenn er in seiner Bewerbung beispielsweise eine weit überzogene Vergütungsvorstellung äußere. Das Landesarbeitsgericht ging anhand dieser Maßstäbe davon aus, dass der klagende Bewerber sich nicht subjektiv ernsthaft beworben habe; ihm stehe deshalb keine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zu.  

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