Nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige - Keine Entschädigung bei Indizien für unernste Bewerbung
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Ein Arbeitgeber schreibt eine Stelle mit der unzulässigerweise nur Frauen ansprechenden Stellenbezeichnung “Chefsekretärin/ Assistentin” aus. Ein bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigter männlicher Stellenbewerber machte daraufhin wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung eine Entschädigung geltend. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Klage Urteil vom 30.03.2006, 10 Sa 2395/05, abgewiesen - die Bewerbung enthalte Indizien, dass sie nicht ernst gemeint war.
Das Landesarbeitsgericht Berlin meinte: Ein etwaiger Entschädigungsanspruch gemäß § 611 a BGB setze voraus,
- dass der Bewerber sich subjektiv ernsthaft beworben habe und
- objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen sei.
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