Männlicher Bewerber statt schwangerer Bewerberin befördert - keine Diskriminierung

Von Die Arbeitnehmerin machte Schadensersatz wegen einer Benachteilung aus geschlechtsspezifischen Gründen mit der Begründung geltend, sie sei bei der Beförderung in eine Direktorenstelle gegenüber einem männlichen Bewerber aus geschlechtsspezifischen Gründen benachteiligt worden, weil sie zur Zeit der Entscheidung über die Stellenbesetzung schwanger war. Die Klägerin ist leitende Mitarbeiterin eines Unternehmens der Musikbranche. Sie bewarb sich auf eine Direktoren-Stelle bei ihrem Arbeitgeber. Wie der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung wusste, war die Klägerin schwanger. Der Arbeitgeber besetzte die Direktoren-Stelle mit einem männlichen Mitbewerber. Bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung nahm der Arbeitgeber gegenüber der klagenden Angestellten zur Begründung auch auf deren “familiäre Situation” Bezug. Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klägerin Recht und nahm eine geschlechtsbezogene Diskriminierung an. Das Landesarbeitsgericht Berlin (2 Sa 1776/06 (früher: 10 Sa 1050/06)) sah die Sache im Berufungsverfahren anders und wies die Klage ab: Anders als das Arbeitsgericht sah das Landesarbeitsgericht den Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, nicht als ein genügendes Indiz dafür an, dass das Geschlecht wenigstens mitbestimmend für die der Frau ungünstige Beförderungsentscheidung war. Auch der Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung auf deren familiäre Situation Bezug nahm, reiche nicht als Indiz für eine Diskriminierung aus, weil diese Erklärung nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen war. Anders als das Arbeitsgericht hat es den Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, nicht als ein genügendes Indiz dafür gehalten, dass das Geschlecht wenigstens mitbestimmend für die der Frau ungünstige Beförderungsentscheidung war. Auch der Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, wurde nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen, weil diese Erklärung nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen war. Das Landesarbeitsgericht hat gegen diese Entscheidung die Revision nicht zugelassen.

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