Schwieriger Schadensersatz wegen schlechter Berufsausbildung im Betrieb
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Kann ein Auszubildender (AzuBi) Schadensersatz verlangen, wenn der Betrieb die Ausbildungsordnung nicht einhält und schlecht ausbildet? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9 Sa 842/04) stellte hohe Beweishürden auf.
Die Auszubildende bestand die Abschlussprüfung während der vereinbarten Ausbildungszeit nicht. Der Ausbilungsbetrieb verlängerte daraufhin das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Etwa sieben Monate nach der misslungenen ersten Abschlussprüfung bestand die Auszubildende die Wiederholungsprüfung erfolgreich und wurde vom Ausbildungsbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
Die Auszubildende machte jetzt Schadensersatz mit der Begründung geltend, das Nichtbestehen der ersten Prüfung läge daran, dass sie unzureichend ausgebildet worden sei; ihr Ausbilder habe die Ausbildungsordnung nicht eingehalten. Bei ordnungsgemäßer Ausbildung im Betrieb hätte sie bereits die erste Abschlussprüfung bestanden. Der Arbeitgeber solle ihr deshalb die Differenz zwischen dem Gesellenlohn - und der Ausbildungsvergütung für die Zeit der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses als Schaden ersetzen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 6.7.2005 – 9 Sa 842/04, der Ausbildenden stehe kein Schadensersatzanspruch zu: Der ausbildende Betrieb habe zwar die Rechtspflicht, dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind (Nach § 6 BBiG a.F., § 14 BBiG n.F.). Verletze der Betrieb diese Ausbildungspflicht, könne er auch zum Ersatz des dem Auszubildenden dadurch entstehenden Schadens verpflichtet sein. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Ausbildung sei allerdings, dass der Auszubildende vor Gericht schlüssig darstelle, warum gerade die Verletzung der Ausbildungsverpflichtung ursächlich für das Nichtbestehen der Prüfung sei. Das Nichtbestehen einer Prüfung könne nämlich auch ganz andere Ursachen haben, als eine unzureichende Ausbildung im Betrieb. Für diesen Ursachenzusammenhang zwischen schlechter Ausbildung und nicht bestandener Ausbildungsprüfung trage im Prozess aber der Auszubildende die Darlegungs- und Beweislast. Könne der Ausbildende diesen Ursachenzusammenhang nicht genau darstellen, dürfe der Arbeitgeber nicht zu Schadensersatz verurteilt werden. Im entschiedenen Fall sei der Klägerin die schlüssige Darstellung dieses Ursachenzusammenhangs nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen.
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