Unregelmäßigkeiten im Betrieb angezeigt - Fristlose Kündigung

Von Darf eine Altenpflegerin, wenn sie Misstände im Altenheim und Manipulation der Pflegedokumentation entdeckt, eine Strafanzeige erstatten? Wenn sie Strafanzeige erstattet: darf der Arbeitgeber die Altenpflegerin verhaltensbedingt außerordentlich fristlos kündigen? Das Landesarbeitsgericht Berlin, 7 Sa 1884/05, stellte sich hier auf Standpunkt: Der Arbeitgeber darf wegen der Anzeige außerordentlich fristlos kündigen, die Anzeige gegen den Arbeitgeber stelle eine “schwere Loyalitätsverletzung” dar. Zwar stünde der Altenpflegerin das Grundrecht auf freie Meinungsäußerungsfreiheit zu - allerdings nur sehr sehr eingeschränkt: Die Arbeitnehmerin habe nämlich aus der Treuepflicht heraus trotz Meinungsäußerungsfreiheit zunächst einmal die Pflicht zu schweigen. Sie müsse vor einer Strafanzeige versuchen, die Dinge innerbetrieblich zu klären. Außerdem müsse die Arbeitnehmerin im Kündigungsschutzprozess beweisen, dass es die von ihr angezeigten Missstände überhaupt gegeben habe. Wie verhält sich diese Sichtweise des Landesarbeitsgerichts eigentlich
  1. zu der Vermutung, dass ein Heimbetreiber Unregelmäßigkeiten bei der Pflegedokumentation wohl kaum freiwillig zugeben wird;
  2. ein Hinweis auf Unregelmäßigkeiten, den Heimbetreiber aber veranlassen könnte, Unregelmäßigkeiten zu verschleiern, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, der geforderte Hinweis an den Arbeitgeber also zur Strafvereitelung beiträgt;
  3. Missstände in Altenheimen jedenfalls nach Medienberichten auch zu Gesundheitsschäden und Todesfällen bei den Senioren führen können - wenn niemand den Mund aufmacht.
Pflegekräfte, die dem Rat des Landesarbeitsgerichts folgen wollen, werden aber sicherheitshalber stoisch den “den Mund halten” müssen - wer kann schon vor Gericht beweisen, dass er Missstände nicht erfunden, sondern wirklich gesehen hat. Pech werden die “schweigsamen Pflegekräfte” dann wiederum haben, wenn die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung gelangen sollte, dass Schweigen unangebracht und Reden geboten war. Die Staatsanwaltschaft könnte sich mit  gewissem Recht auf den Standpunkt stellen, schweigende Pflegekräfte begingen unterlassener Hilfeleistung oder Beihilfe zum Betrug.

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