Nachträgliche Unterschrift unter Namenliste zum Interessenausgleich ist unwirksam
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Arbeitgeber beschweren sich oft, dass eine betriebsbedingte Kündigung rechtlich schwierig umzusetzen sei. Allerdings enthält das Kündigungsschutzgesetz für Betriebe mit Betriebsrat eine Vorgehensweise, die dem Arbeitgeber eine nahzu “wasserdichte” betriebsbedingte Kündigung ermöglicht: den Interessenausgleich mit Namensliste. Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber es dennoch falsch anpackte (BAG vom 06.07.2006, 2 AZR 520/05).
Bei einer so genannten Betriebsänderung, etwa einer Massenkündigung, vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich. Der Arbeitgeber macht dem Betriebsrat die Zustimmung schmackhaft, in dem er Leistungen anbietet, etwa einen Sozialplan mit “guter” Abfindungsregelung. Der Gegenwert für den Arbeitgeber besteht darin dass der Betriebsrat einer gemeinsamen Liste zustimmt, in der die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich aufgeführt sind. Hat man als Arbeitgeber den Betriebsrat zur Unterschrift unter den Interessenausgelich mit Namensliste bewegt, sind die Chancen des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess bestens:
Nach § 1 Abs.5 KSchG wird dann nämlich gesetzlich vermutet, dass eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt - also sachlich berechtigt ist. Wer als Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage trotz Namensliste gewinnen will, muss darstellen und beweisen, warum ein Kündigungsgrund in Wahrheit nicht bestand. Dies darzustellen ist für den klagenden Arbeitnehmer üblicherweise so gut wie unmöglich - der Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber also so gut wie gewonnen.
Es sei denn, man macht es als Arbeitgeber falsch und scheitert an den Formalien. So geschehen in folgendem Fall:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Wegen rückläufiger Produktion entschied sich die Beklagte für eine Umstrukturierung des Betriebs und einen damit einhergehenden erheblichen Personalabbau. Am 27.01.2004 schloss sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Danach sollte 87 namentlich bezeichneten Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt werden.
Nachdem mehrere gegen die Kündigungen gerichtete Klagen Erfolg gehabt hatten, vereinbarte die Arbeitgeberin mit ihrem Betriebsrat am 16.06.2004 eine Zusatzvereinbarung zum Interessenausgleich. Hierin hieß es, dass sich die vorgenommene Sozialauswahl als fehlerhaft herausgestellt habe und deshalb eine neue Sozialauswahl durchgeführt werde. Die Zusatzvereinbarung enthielt eine Auflistung der Auswahlkriterien und wurde von Arbeitgeber und Betriebsrat unterschrieben.
Außerdem fertigten Arbeitgeber und Betriebsrat am 16.06.2004 eine Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter, die auch den Namen der Klägerin enthielt. Arbeitgeber und Betriebsrat unterschrieben die Namensliste nicht nochmals gesondert, hefteten die Namensliste allerdings mittels einer Heftmaschine fest an die unterschriebenen Zusatzvereinbarung an.
Die Klägerin griff die ihr erteilte Kündigung mit der Kündigungsschutzklage an. Sie meinte, der Arbeitgeber könne sich auf den Interessenausgleich mit Namensliste berufen, weil die Namensliste nicht gesondert unterschrieben worden sei, die Unterschriften von Arbeitgeber und Betriebsrat auf der Zusatzvereinbarung erfülle nicht das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis (§ 112 BetrVG).
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Argumentation der Arbeitnehmerin für nicht stichhaltig. Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht, hob die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Bundesarbeitsgericht meinte: Das für den Interessenausgleich mit Namensliste gesetzlich vorgeschriebene Das Schriftformerfordernis gemäß § 112 BetrVG setze zwar nicht zwingend voraus, dass sowohl der Interessenausgleich als auch die Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer von den Betriebsparteien unterschrieben seien, Fehlen aber Unterschriften unter der Namensliste, so müsse die Namensliste mit dem Interessenausgleich zu einer Urkunde verbunden sein. Um eine einheitliche Urkunde handle es sich aber nicht mehr, wenn der Interessenausgleich – wie hier - schon vor dem Anheften der Namensliste unterschrieben war, denn dann befand sich die Namensliste im Zeitpunkt der Unterschrift unter den Interessenausgleich noch nicht in einer Urkunde mit dem Interessenausgleich. Beide Schriftstücke müssten schon im Augenblick der Unterzeichnung als einheitliche Urkunde erkennbar sein, nicht erst später.
Das Bundesarbeitsgericht hat gut daran getan, dies klarzustellen. Wollt man nämlich dem Arbeitgeber erlauben, eine nicht vom Betriebsrat unterzeichnete Namensliste nachträglich anzuheften, könnte der Betriebsrat nicht mehr kontrollieren, welche Arbeitnehmer der Arbeitgeber in die Namensliste einträgt.
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