Falsche Klausel: Wettbewerbsentschädigung ist auch bei Ausscheiden in Probezeit zu zahlen

Von Erhält ein Arbeitnehmer eine Wettbewerbsentschädigung (Karenzentschädigung) gezahlt, wenn er schon in der Probezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet? Ist dem Arbeitnehmer eine Wettbewerbsentschädigung zu zahlen, wenn der Standard-Arbeitvertrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zwar verbietet, nach dem Ausscheiden Wettbewerb zu betreiben, der Arbeitsvertrag aber keine Entschädigung zusagt? Ja, meinte das Bundesarbeitsgericht (BAG 28.06.2006, 10 AZR 407/05). Frage: Wie können Sie als Arbeitnehmer mit zwei Wochen Arbeit ein ganzes Jahresgehalt verdienen? Antwort: Ihr Arbeitgeber muss einen Standardarbeitsvertrag mit ungeeigneter Wettbewerbsklausel verwenden - sie brauchen dann nur am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit der Probekzeitkündigungsfrist von zwei Wochen zu kündigen und erhalten dann für zwei Jahre jeden Monat die Hälfte der vereinbarten Vergütung. Dieses Ergebnis kann ein Arbeitnehmer erzwingen, wenn man bestimmte Grundregeln bedenkt, die das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 10 AZR 407/05 anzuwenden hatte: Die verklagte Arbeitgeberin verwendete einen von ihr vorformulierten Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, der Arbeitnehmer sei verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Von einer Wettbewerbsentschädigung, die der Arbeitgeber für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlen wolle, war im Vertrag keine Rede. Allerdings enthielt der Vertrag die Regelung, “im Übrigen” seien wegen Wettbewerbsverbot die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB anzuwenden. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitverhältnis noch in der Probezeit. Die klagende Arbeitnehmerin hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot - und verlangte eine monatliche Wettbewerbsentschädigung. Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht  gaben der Klägerin Recht: Wenn der Arbeitnehmer einen von ihm vorgegeben Standard-Arbeitsvertrag verwendet, der den Arbeitnehmer verpflichtet dem der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen und auf die gesetzlichen Vorschriften zum Wettbewerbsverbot verweist (§§ 74 ff. HGB), hat der Arbeitgeber eine Wettbewerbsentschädigung zu zahlen, und zwar auch dann, wenn der Vertragstext keine Wettbewerbsentschädigung selbst eigentliche auch  gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig. Arbeitgeber die dieses Ergebnis vermeiden möchten, müssen im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass das Wettbewerbsverbot nur gelten soll, nachdem der Arbeitnehmer eine bestimmte Mindestzeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat. Fehlt eine solche “Wartezeit”-Regelung, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, das Wettbewerbsverbot sei unsinnig und nütze ihm nichts.

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