Aufhebungsvertrag - Anfechtung wegen Täuschung über Betriebsübergang

Von Wie schafft es ein von Geldmangel geplagter Arbeitgeber, seinen Betrieb um weniger erwünschte Arbeitnehmer zu bereinigen und dann mit der “verbesserten” Belegschaft an einen Betrieberwerber zu veräußern - und das alles ohne Kündigungsschutz und Kündigungsfristen einzuhalten? Das Bundesarbeitsgericht hat dem interessierten Arbeitgeber mit Urteil vom 23.11.2006 - 8 AZR 349/06 den Weg gezeigt. Der Kläger war bei der E. GmbH als Tischler beschäftigt. Am 26.01.2004 teilte ein Vertreter des vorläufigen Insolvenzverwalters der Belegschaft mit, der Betrieb werde stillgelegt; es würden nur noch Restaufträge abgearbeitet. Am 01.02.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers. Daraufhin stimmte der klagende Arbeitnehmer zwei Tage später einem dreiseitigen Vertrag zu, wonach das Arbeitverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kurzfristig zum 08.02.2004 aufgehoben wurde. Der Vertrag sah vor,  dass der Kläger direkt anschließend noch für vier Monate befristet in bei einer Transfergesellschaft weiter beschäftigt werden sollte. Die Dinge lagen allerdings ganz anders, als der Arbeitnehmer annehmen musste. Der Betrieb des Arbeitgebers wurde nämlich keineswegs eingestellt, sondern von einem anderen Unternehmen erworben und fortgesetzt. Bereits im Dezember 2003 und auch im Januar 2004 gab es Kontakte mit Vertretern des Nachfolgeunternehmens. Die Gespräche über die Betriebsnachfolge führten allerdings erst am 13.02.2006 zu einer Einigung über die Übernahme von Vermögensgegenständen des Geschäftsbetriebs. Der Kläger erklärte daraufhin die Anfechtung seiner Zustimmung zum Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung und machte gerichtlich den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend. Die Beklagte behauptete im Prozess, die Verhandlungen über die Betriebsübernahme seien zur Zeit des Aufhebungsvertrags gescheitert gewesen. Erst nach erneuter Kontaktaufnahme durch den Insolvenzverwalter sei es nach weiteren schwierigen Gesprächen zu einer teilweisen Betriebsübernahme durch den Betriebserwerber gekommen. Der klagende Arbeitnehmer blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht meinte: Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist und nicht nur der Unterbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses dient. Dies gelte auch dann, wenn zugleich ein Übertritt des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vereinbart wird. So weit so gut. Dann aber meinte das Bundesarbeitsgericht: Die vom Kläger erklärte Anfechtung führe ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages. Anfechtbar sei ein Aufhebungsvertrag zwar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vortäusche, es sei kein Betriebsübergang geplant, in dem er dem Arbeitnehmer wahrheitswidrig vorspiegele, der Betrieb solle stillgelegt werden. Genau dies habe der Kläger aber nicht beweisen können, weil er nämlich die entgegenstehende Version der Beklagten nicht habe widerlegen können, wonach die Verhandlungen mit dem Betriebserwerber gescheitert gewesen seien, als der Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. Meine Meinung: Das Bundesarbeitgericht hat mit dieser Entscheidung Arbeitgebern und Insolvenzverhaltern einen Freibrief für Tricksereien im Zusammenhang mit der Betriebveräußerung erteilt. Natürlich kann man nicht wissen, ob der Arbeitgeber im hier entschiedenen Fall gelogen hatte. Es sollte einem unehrlichen Arbeitgeber aber ohne Anstrengungen möglich sein, die Verhandlungen mir dem Betriebserwerber “fast” zu Ende zu führen und dann die Verhandlungen im stillen Einverständnis mit dem Betriebserwerber augenzwinkernd “scheitern” zu lassen (eine Begründung findet sich immer). Im Anschluss hieran veranlasst man die weniger erwünschten Arbeitnehmer mit der Ankündigung “wir schließen”, in die Transfehrsgesellschaft zu wechseln.  Ist dies erledigt, nimmt man die Verhandlungen über den Betriebsübergang wieder auf, etwa mit der Begründung, man habe sich erst jetzt zu verbesserten Verhandlungsangeboten entschließen können - und schon erhält der Betriebserwerber seinen Wunschbetrieb.

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar · TrackBack · RSS Comments

Sie muessen angemeldet sein ,um zu kommentieren.

Blog / Aufhebungsvertrag - Anfechtung wegen Täuschung über Betriebsübergang