Einhaltung der Kündigungsfrist kann ohne Klagefrist verlangt werden

Von Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer falsch berechneten Kündigungsfrist erklärt - muss der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage zum Arbeitsgericht erheben, wenn er sich nur auf die Einhaltung der Kündigungsfrist berufen will? Nein, entschied das Bundesarbeitsgericht am 06.07.2006, 2 AZR 215/05.  In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten, die eine private Pflegestation betrieb, seit 1996 als Hauspflegerin beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20.01.2004 zum 06.02.2004. Eine Klage zum Arbeitsgericht reichte die Klägerin wegen der Kündigung nicht ein. Erst am 17. März 2004 erhob sie Klage auf Vergütung für die Zeit bis zum 31. März 2004, und zwar mit der Begründung, die Kündigung wirke mit rechtlich richtig berechneter Kündigungsfrist erst zum 31. März 2004. Die Klage hatte - wie schon in der Vorinstanz - auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht befand folgendes: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung insgesamt rechtsunwirksam ist, muss er zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG) - andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Anders ist es aber, wenn der Arbeitnehmer sich gar nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wendet, sondern nur die Einhaltung der zutreffend berechneten Kündigungsfrist verlangt. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber mache die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betreffe lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. Der Arbeitnehmer könne die Einhaltung der Kündigungsfrist deshalb auch nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG weiter verlangen.

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