Abfindungen wegen einer Änderung der Arbeitsbedingungen sind beitragspflichtig

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung als Ausgleich für eine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen, ist die Abfindung beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Vollzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung erhält und im Anschluss an das beendete Vollzeitarbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung zu 400 Euro bei dem selben Arbeitgeber annimmt – sind dann Sozialversicherungsbeiträge auf den Abfindungsbetrag zu zahlen?

Das Sozialgericht Dortmund befand in einer Entscheidung vom 20.10.2006, S 34 R 217/05, es müssten von der Abfindung Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Anders als bei einer Abfindung, die anlässlich der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, werde eine Abfindung wegen der Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in eine geringfügige Beschäftigung nicht für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung bezahlt. Es handele sich deshalb um einmaliges Arbeitsentgelt im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. In einem solchen Fall sei es sachgerecht, den Arbeitgeber auch hinsichtlich der Abfindung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, da eine umfassende Berücksichtigung aller im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehenden Einnahmen als Arbeitsentgelt dem Solidaritätsprinzip entspricht.

Aktualisiert am 15. November 2006

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Abfindungen wegen einer Änderung der Arbeitsbedingungen sind beitragspflichtig
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