Haftung des Arbeitgebers wegen Risiken beim Kauf von Aktien

Von - 7. November 2006

Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer informiert, der Börsengang der Muttergesellschaft stehe bevor, der Arbeitnehmer könne Aktien zeichnen: haften der Arbeitgeber oder die Muttergesellschaft, wenn der Börsengang verschoben wird und die Arbeitnehmer als Aktienkäufer wirtschaftlichen Schaden erleiden? Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu mit Urteil vom 28.09.2006, 8 AZR 568/05.

Der klagende Arbeitnehmer war bei der B. GmbH, einer 100 %-igen Tochter der Beklagten als Vertriebsingenieur beschäftigt. Beide Unternehmen wurden inzwischen verschmolzen. Die B. GmbH unterrichtete ihre Mitarbeiter 1999 über die Möglichkeit, Aktien der Beklagten zu zeichnen und gab bekannt, die Beklagte beabsichtige Anfang 2000 einen Börsengang. Der Kläger zeichnete daraufhin Aktien der Beklagten zum Gesamtausgabepreis in Höhe von 30.000,00 Euro. Im April 2001 verschlechterte sich der Aktienmarkt. Die Beklagte beschloss, den geplanten Börsengang zu verschieben. Für den Fall, dass der Börsengang bis zum 30.06.2006 nicht stattfand, war ein Rückkauf der Aktien durch eine Gesellschaft vorgesehen. Diese Gesellschaft wurde insolvent.

Der Arbeitnehmer verlangte mit seiner im Jahr 2002 erhobenen Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 Euro -  Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien. Er ist der Ansicht, die Beklagte und die B. GmbH als Rechtsvorgängerin hätten eine Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Aktienzeichnung gehabt und diese Aufklärungspflicht verletzt. Wenn er gewusst hätte, dass die Aktien bei Ausbleiben des Börsengangs nicht zurückgegeben werden könnten, hätte er vom Aktienkauf abgesehen. Die Beklagte meinte, weder sie noch ihre Konzerntochter seien zur Aufklärung über Risiken im Zusammenhang mit den Aktienkäufen verpflichtet gewesen. Der Kläger sei in sachlicher Weise über die Möglichkeit einer Aktienzeichnung informiert worden, es habe ihn niemand gedrängt, Aktien zu zeichnen.

Der klagende Arbeitnehmer blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 28.09.2006, 8 AZR 568/05:

Eventuelle Ansprüche gegen die B. GmbH - den Arbeitgeber - seien verfallen, denn der Arbeitnehmer habe eine arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist versäumt.

Die die Beklagte - die Konzernmutter des Arbeitgebers - haftet selbst nicht. Die Konzernmuttergesellschaft eines Arbeitgeber-Untenehmens sei nicht verpflichtet, die bei ihren Konzerntochtergesellschaften beschäftigte Arbeitnehmer darüber zu unterrichten, dass Aktien, die ein Arbeitnehmer vor einem Börsengang zeichnet, nicht an sie zurückgegeben werden können, wenn der Börsengang scheitert. Ob die Konzerntochter - der Arbeitgeber - zu einer solchen Auskunft verpflichtet gewesen wäre, ließ das Bundesarbeitsgericht unbeanwortet, weil der klagende Arbeitnehmer insoweit eine arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist versäumt hatte und schon deshab keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber mehr haben konnte.