Unterdurchnittliche Arbeit - Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Wann darf ein Arbeitnehmer wegen schlechter Arbeitsleistung die Kündigung erhalten? Dies klärte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 667/02) am Beispiel eines Arbeitnehmers, der die betriebliche Durchschnittsleistung um 40 - 50 % unterschritt.
Das Problem: Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet eine bestimmte Arbeitsqualität oder Arbeitsmenge zu leisten. Insbesondere sind Arbeitnehmer nicht bereits deshalb kündbar, weil sie unter dem Durchschnitt liegende Arbeitsleistungen erbringen. Wollte man einfache Unterdurchschnittlichkeit als Kündigungsgrund ausreichen lassens, wären nämlich durchgehend 49,99 % aller Arbeitnehmer kündbar, denn bei der Bildung eines “Durchschnitts” liegt immer eine Hälfte der verglichen Arbeitnehmer unterhalb des Mittelwerts. Das Bundesarbeitsgericht konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass weniger gute, unterhalb des Durchschnitts liegende Leistungen, bereits die Kündigung rechtfertigen. Es stellte sich dann aber die Frage, welcher Maßstab denn nun gelten soll. Das Bundesarbeitsgericht entschied sich für folgendes Vorgehen:
Ausgangspunkt ist: leistungsschwache Arbeitnehmer können nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verhaltensbedingt oder als personenbedingt eine Kündigung erhalten.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, daß dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein Arbeitnehmer erfüllt aber - wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen sind - seine Vertragspflicht schon dadurch, dass er “unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit” arbeitet. Der Arbeitnehmer verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht schon dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer im Betrieb unterschreitet. Allerdings kann eine längerfristige deutliche Unterschreitung des Leistungsdurchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der Arbeitnehmer weniger arbeitet als er könnte. Kann der Arbeitgeber dies im Prozeß darstellen, so muß der Arbeitnehmer dem Gericht erklären, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Der Arbeitnehmer könnte sich beispielsweise auf eine Erkrankung berufen. Kann der Arbeitnehmer keine nachvollziehbare Begründung geben, kann die verhaltensbedindgte Kündigung gerechtfertigt sein.
Ist eine verhaltensbedingte Kündigung nicht begründbar, kann dennoch eine personenbedingte Kündigung begründet sein. Die personenbedingte Kündigung kommt infrage, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung steht und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird.
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