Änderungskündigung: Ja - Absenkung Gehalt: Jein
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Darf der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung die Arbeitsvergütung absenken, wenn der Arbeitnehmer nach der Änderung geringerwertige Arbeit als vorher leisten soll? Das Bundesarbeitsgericht entschied mit einem klaren “Jein”. Der Arbeitgeber darf die Vergütung nur unter strengen Voraussetzungen absenken. Liegen diese Voraussetzungen für eine Verringerung des Gehalts nicht vor, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam.
Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen nicht mehr beschäftigen kann, aber ein anderer (schlechterer) Arbeitsplatz frei ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Weiterarbeit zu den schlechteren Arbeitsbedingungen anbieten, eine Beendigungskündigung darf der Arbeitgeber dann grundsätzlich nicht aussprechen. Die Preisfrage ist: Wie niedrig darf die neue Arbeitsvergütung auf der neuen - geänderten - Stelle sein? Nochmals zur Erinnerung: Vertut sich der Arbeitgeber hier, ist die Änderungskündigung insgesamt unwirksam!
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber betrieblich umstrukturiert und konnte den gekündgten Arbeitnehmer deshalb nicht mehr unter den bisherigen Vertragsbedingungen beschäftigen. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer deshalb die Weiterbeschäftigung auf einem schlechteren Arbeitsplatz mit verschlechterter Vergütung an. Im Kündigungsschutzprozess meinte der Arbeitgeber, es gehöre zu seiner freien unternehmerischen Entscheidungsbefugnis, welche Stellen er mit welcher Vergütung bezahlen wolle; der klagende Arbeitnehmer könne bei einer Änderungskündigung keine nähere Begründung verlangen, warum die Vergütung auf der neuen Stelle niedriger sei als auf der bisherigen Stelle.
Das Bundesarbeitsgericht hielt von dieser Argumentation nichts und stellte strenge Maßstäbe für die Absenkung der Vergütung auf. Es meinte:
Zwar dürfe der Arbeitgeber grundsätzlich eine Änderungskündigung aussprechen, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht mehr möglich sei. Dies sei hier auch so. Wenn außer der Art der Arbeitstätigkeit Tätigkeit auch die Vergütung geändert (gesenkt) werden soll, müsse der Arbeitgeber im Prozess aber auch die Absenkung der Vergütung ausdrücklich rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung der Vergütungsänderung sei nur dann nicht nötig, wenn sich die geänderte - neue - Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ablesen lasse, etwa einem Tarifvertrag. Im entschiedenen Fall gab es aber kein solches Vergütungssystem.
Gibt es - wie im entschiedenen Fall - kein Vergütungssystem, das die Gehaltsabsenkung rechtfertigt, gilt nach dem Bundesarbeitsgericht folgendes:
Der Arbeitgeber sei zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, sich einem wie auch immer gearteten Vergütungssystem zu unterwerfen. Er sei deshalb frei, Löhne und Gehälter mit den einzelnen Arbeitnehmern individuell auszuhandeln. Der Arbeitgeber dürfe dem Arbeitnehmer auch eine von ihm selbst festgesetzte neue Vergütung anbieten. Aber:
Erstens: Eine Entgeltreduzierung bei geändertem Arbeitsinhalt kommt nur infrage, wenn die neue Tätigkeit einen “evident geringeren Marktwert” gegenüber den bisherigen Arbeitsaufgabe habe. Der Arbeitgeber müsse dies vor Gericht konkret und nachvollziehbar darstellen.
Zweitens: Wenn denn der Wert der neuen Tätigkeit darstellbar geringer sei, müsse auch die abgesenkte neue Vergütung der neuen Tätigkeit entsprechen. Der Arbeitgeber müsse auch dies konkret begründen. Er könne dies damit versuchen, dass er darstelle, die neue Vergütung sei die am Markt “übliche Vergütung” für die neue Tätigkeit (§ 612 BGB).
Drittens: Der Arbeitgeber dürfte nicht “nebenbei” zusätzliche Verschlechterungen verlangen, wie etwa den Wegfall bisher vereinbarter zusätzlicher Urlaubstage oder bisher vereinbarter Arbeitsbefreiungen. Auch dürften nicht beiläufig Verschlechterungen eingeführt werden, die mit den neuen Arbeitsaufgaben nicht zu tun haben, wie etwa eine neue Ausschlussfrist.
Da der Arbeitgeber im entschiedenen Fall all dies falsch gemacht hatte, verlor er den Prozess.
Keine Kommentare
Schreiben Sie einen Kommentar · TrackBack · RSS Comments
Sie muessen angemeldet sein ,um zu kommentieren.