Betriebsübergang mit Insolvenz des neuen Arbeitgebers - Haftung des alten Arbeitgebers
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Überträgt ein Arbeitgeber einen Betriebe oder Betriebsteil auf einen anderen Betriebsinhaber, wird das Erwerberunternehmen gesetzlich Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmer. Wenn der neue Arbeitgeber insolvent wird, sind die betroffenen Arbeitnehmer rechtlich fast schutzlos “verkauft” - aber nicht immer: Ein vom Bundesarbeitsgericht jetzt entschiedener Fall (BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05), zeigt, wann der bisherige Arbeitgeber wieder in die Pflicht genommen werden kann.
Nach § 613a Abs. 5 BGB ist der bisherige Arbeitgeber verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Diese Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage zu geben, damit er beurteilen kann, ob er das gesetzlich vorgesehene Recht ausüben will, dem Übergang seines Arbeitsverhältnissea auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen. Ein rechtzeitig erklärter Widerspruch hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis bei dem bisherigen Arbeitgeber trotz des Betriebsübergangs weiter besteht. Das unbedachte Ausüben des Widerspruchs ist für Arbeitnehmer riskant, denn der bisherigen Arbeitgeber hat - wahrscheinlich - keine Arbeit mehr zur Beschäftigung des Arbeitnehmers zur Verfügung; dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang folgt deshalb in aller Regel die erlaubte betriebsbedingte Kündigung durch bisherigen Arbeitgeber. Andererseits kann ein Widerspruch angebracht sein, wenn der Arbeitnehmer befürchten muss, dass ihm bei dem neuen Arbeiteber Nachteile entstehen - etwa weil der neue Arbeitgeber bereits seiner Zahlungsunfähigkeit entgegensieht.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall geschah genau dies.
Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich „Field Service“ beschäftigt. Der „Field Service“ war zuständig für die Wartung von Kundengeräten und sonstigen Wartungsleistungen. Mit Schreiben vom 02.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Geschäftsbereich „Field Service“ werde ab dem 01.01.2004 auf die e. GmbH übergehen. Der Kläger arbeitete ab diesem Zeitpunkt bei der e.GmbH. Spätestens ab Sommer 2004 geriet die e. GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ab September 2004 suchte die Beklagte einen anderen Servicepartner. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 26.10.2004 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Am 05.11.2004 stellte die e. GmbH Insolvenzantrag.
Mit seiner Klage macht der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 31. Dezember 2003 hinaus geltend. Er ist der Ansicht, sein Widerspruch sei rechtzeitig erfolgt, da er nicht ordnungsgemäß über die schlechte wirtschaftliche Lage der e. GmbH unterrichtet worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Widerspruch sei verspätet.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. hhierzu gehöre es, sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs zu informieren. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über die gesetzlichen Verpflichtungen (§ 613a Abs. 2 BGB) informiert, sei aber nicht ordnungsgemäß. Bei einer nicht orndugnsgemäßen Unterrichtung beginne die gesetzlich vorgesehene einmonatige Frist des Arbeitnehmers aber nicht laufen, innerhalb derer der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Das Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers war hier war schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil es fehlerhaft über die gesetzliche Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des Betriebserwerbers informierte. Der Widerspruch des Klägers war daher wirksam - mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter fortbestand.
Keine Kommentare
Schreiben Sie einen Kommentar · TrackBack · RSS Comments
Sie muessen angemeldet sein ,um zu kommentieren.