Arbeitsrecht Blog: Februar 2007

Sind unverständliche Gesetze einfach rechtsunwirksam? »

Ist ein unverständliches Gesetz unwirksam? Wer so fragt, dürfte in Deutschland von wahrscheinlich jedem Richter die klare Antwort erhalten: Nein, natürlich nicht. Denn: Was eine dem Nichtjuristen völlig schleierhafte bleibende gesetzliche Vorschrift inhaltlich bedeutet, dies zu klären ist die ureigenste Aufgabe der deutschen Gerichte und wird dort tagtäglich in der Praxis bewältigt - wenn auch gelegentlich mit Grummeln. Allerdings könnte sich die Nachsicht gegenüber dem Gesetzgeber ändern. Aus Kreisen des Bundesverfassungsgerichts war jetzt nämlich zu hören, unverständlich abgefasste Gesetzen könnten zukünftig einfach als rechtsunwirksam behandelt werden.

Dies ließ der Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Udo Steiner in einem Fachaufsatz (NZA 2007, Seite 4, 6) durchblicken. Prof. Dr. Steiner erklärte dort “nebenbei”, dem Bundesverfassungsgericht habe zwar bisher der Mut gefehlt “einem Gesetz die Rechtswirksamkeit wegen Unklarkeit der Rgelung zu versagen”. Allerdings könne sich dies ändern. Das Bundesverfassungsgericht sei - was unklare Gesetze angehe - bereits “mit Grenzfällen” befasst gewesen. Das Bundesverfassunggericht habe  den Gesetzgeber “abgemahnt”. Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (ÖstVerfGH) habe bereits vor einiger Zeit ein unklares Gesetze als rechtlich nicht anwendbar behandelt. Der österreichische Verfassungsgerichtshof habe gemeint, die “kritische Grenze” sei erreicht, wo nur noch derjenie ein Gesetz verstehe, der

  1. über “eine subtile Sachkenntnis” und
  2. “außerordentliche methodische Fähigkeiten” verfüge und
  3. eine gewisse Lust am Lösen von Denksportaufgaben

verfüge. 

Deutsche Gesetze, die diese Anforderungen erfüllen, ließen sich vermutlich in größerer Zahl benennen.

43.764 EUR steuerfreie Kostenpauschale - Verfassungswidrige Selbstbegünstigung des Bundestags »

Bundestagsabgeordnete erhalten eine steuerfreie jährliche Kostenpauschale von derzeit mindestens 43 764 EUR zuzüglich weiterer Sachleistungen. Die Kostenpauschale enthält verschiedenste Vergünstigungen, die dem Normalbürger nicht zustehen. Der Bundesfinanzhof hat dies jetzt kritisiert - und erstaunlich klare Worte gefunden (”verfassungswidriges Staatshandeln”, “Selbstbegünstigung”). Mit Beschluss vom 21.09.2006 - VI R 81/04 - stellte der Bundesfinanzhof dem Bundesfinanzminister 10 Fragen von beißender Schärfe - und kündigte an, die Sache vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.

Die vom Bundesfinanzhof dem Bundesfinanzminister gestellten Fragen sind es wert, langsam - und mit Genuss - gelesen zu werden. Hier sind sie:

  1. Wie ist sichergestellt, dass sich die steuerfreie Kostenpauschale und die nach allgemeinen Grundsätzen abziehbaren Erwerbsaufwendungen annähernd decken?  Die steuerfreie jährliche Kostenpauschale beträgt derzeit mindestens 43 764 EUR zuzüglich weiterer Sachleistungen. Geht der Gesetzgeber von Erwerbsaufwendungen eines Abgeordneten in mindestens dieser Höhe aus?  Auf welche Erfahrungswerte, die einen typisierten jährlichen Erwerbsaufwand in dieser Höhe begründen, konnte der Gesetzgeber zur Bemessung der Kostenpauschale zurückgreifen?   
  2. Der Erwerbsaufwand der Abgeordneten wird nicht allein durch die Kostenpauschale abgegolten. Denn das AbgG sieht auf Nachweis weitere Kostenerstattungen vor, z.B. Übernachtungsgelder sowie Flug- und Fahrtkostenerstattungen für Inlands- und Auslandsdienstreisen (§ 17 Abs. 2, 3). Welche Arten von Kosten sollten durch die steuerfreie Kostenpauschale abgedeckt werden? 
  3. § 12 Abs. 2 Satz 2 AbgG passt die Kostenpauschale der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte jährlich an. Dagegen ist den pauschalen, die Steuerpflichtigen insgesamt existenzsichernden Abzugsgrößen, wie etwa dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag eine solche Koppelung an die Lebenshaltungskosten fremd. Die Grundpauschale für Arbeitnehmer (Arbeitnehmer-Pauschbetrag; § 9a EStG) wurde sogar von ehemals 1 044 EUR auf 920 EUR herabgesetzt. Bestehen gerade für die Gruppe der Abgeordneten besondere Bedürfnisse, wenn nur hier eine Indexierung erfolgt?
  4. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 AbgG werden durch die Kostenpauschale auch Kosten für Repräsentation und Einladungen abgegolten. Derartige Aufwendungen sind für andere Steuerpflichtige als Werbungskosten/Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf die angemessenen Kosten und davon nur in Höhe von 70 % abziehbar. Welche Gründe rechtfertigen es, von allen Steuerpflichtigen nur die Gruppe der Abgeordneten hiervon auszunehmen?
  5. Wie wird bei der Festsetzung der Kostenpauschale, die auch Mehraufwendungen des Abgeordneten am Sitz des Bundestages nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 AbgG ohne Befristung umfasst, dem Umstand Rechnung getragen, dass für andere Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG ein Mehraufwand für Verpflegung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur für drei Monate zum Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug führen kann?
  6. Wie wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Steuerpflichtige, die nicht Abgeordnete sind, einen Verpflegungsmehraufwand am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht abziehen können und bei einer Auswärtstätigkeit nur gestaffelt nach Abwesenheitszeiten ein Abzug zulässig ist?
  7. Wenn die Regelungen über die Kürzung der Kostenpauschale (§ 14 AbgG) nach entschuldigtem, unentschuldigtem, krankheitsbedingtem oder familiär bedingtem Fernbleiben von Sitzungen differenzieren und etwa bei Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit eine ungekürzte Kostenpauschale gewähren, obgleich bei diesen Gelegenheiten typischerweise kaum Erwerbsaufwand anfällt, scheint diesen Regelungen die arbeitsrechtliche Perspektive des Arbeitsanreizes zugrunde zu liegen. Die nach dem Grund des Fernbleibens differenzierenden Regelungen haben indessen keinen realitätsgerechten Bezug zur Höhe des Erwerbsaufwandes. Die Merkmale könnten daher den Schluss zulassen, dass bei der Festsetzung der Kostenpauschale selbst steuerrechtliche Gesichtspunkte unbeachtlich waren. Auch insoweit wird um Stellungnahme gebeten.
  8. Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG und § 16 AbgG hat ein Mitglied des Bundestages das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn; dies gilt ohne Einschränkung für sämtliche Fahrten, also auch für Privatfahrten. Der den Abgeordneten dadurch zufließende Vorteil aus der uneingeschränkten privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten Beförderungsmöglichkeiten ist gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei. Einkommensteuerpflichtige, die nicht Abgeordnete sind, haben indessen diese Vorteile zu versteuern. Welche Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG (Beschlüsse des BVerfG vom 7. Oktober 1980  1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72 <88>; vom 31. Januar 1996  2 BvL 39, 40/93, BVerfGE 93, 386 <397>) bestehen zwischen diesen beiden Gruppen, um die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen zu können?
  9. Bei der steuerfreien Kostenpauschale der Abgeordneten handelt es sich um eine der Einkommensbesteuerung ansonsten fremde Vollpauschalierung. Geläufig ist dagegen die Grundpauschalierung mit der Rechtsfolge, dass ein Grundaufwand ohne Nachweis und ein darüber hinausgehender Aufwand nur gegen Nachweis der beruflichen/betrieblichen Veranlassung steuermindernd abziehbar sind. Anders als bei der Masse der Arbeitnehmer kann bei der Anzahl der Abgeordneten kaum von einem Massensachverhalt ausgegangen werden.  Worin liegt angesichts dieses Befundes die Rechtfertigung für eine steuerfreie Vollpauschalierung, in deren Genuss allein die Gruppe der Abgeordneten mit ihren Einkünften aus der Abgeordnetentätigkeit kommt?  Kann man davon ausgehen, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Abgeordneten derart ähnlich sind, dass eine Vollpauschalierung gerechtfertigt ist, oder bestehen zwischen verschiedenen Gruppen von Abgeordneten beträchtliche Unterschiede, die die steuerfreie Vollpauschalierung problematisch erscheinen lässt?
  10. Den Klägern des vorliegenden Revisionsverfahrens geht es um die Abwehr eines ihrer Meinung nach gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses. Erweist sich die Steuerfreiheit der Kostenpauschale der Abgeordneten als mit der Verfassung nicht vereinbar, stellt sich für den Senat die Frage der Vorlage an das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 GG). Dabei wird zu erörtern sein, ob es mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 GG) vereinbar ist, dass verfassungswidriges Staatshandeln partiell nicht zur Überprüfung gestellt werden kann oder ob nicht dem Einkommensteuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet werden muss, seinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zur Überprüfung zu stellen. Dabei könnte von Bedeutung sein, dass die gleichheitswidrig begünstigte Gruppe als Gesetzgeber diese Begünstigung selbst für sich geschaffen hat. Es wird gebeten, auch hierzu Stellung zu nehmen. 

Amtliche Beschwerde-Statistik Rechtsschutzversicherung - Nachträge »

Am 01.02.2007 kommentierte ich die amtliche, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für 2004 geführte Statistik über Beschwerden gegen Rechtschutzversicherer. Hierzu gibt es Nachträge - vor allem die Beschwerdestatisik 2005.

Die Beschwerdestatistik 2005 findet sich unter http://www.bafin.de/statistik/va_2005_rs.pdf. Auffälliger Unterschied zur Beschwerdestatistik 2004: Zu verschiedensten Rechtsschutzversicherungen fehlt 2005 die wichtige Angabe, wieviele Rechtsschutzversicherungsverträge der Versicherer in 2005 führte. Meine Vermutung ist, dass einige Rechtsschutzversicherer diesvorsichtshalber nicht mehr miteilen - um nämlich einen Vergleich mit anderen Versicherern zu erschweren. Wenn man die Anzahl der Versicherungsverträge nicht kennt, lässt sich nicht mehr ohne weiteres errechnen, wie häufig Beschwerden pro Versicherungsvertrag vorgebracht werden. Diese - wie ich finde interessante - Kennzahl hatte ich in meiner Meldung vom 01.02.2007 zur Beschwerdestatistik 2004 noch errechnen können.

Wer genauer wissen will, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Beschwerden gegen Rechtsschutzversicherer umgeht, kann dies unter http://www.bafin.de/beschwerden/beschwerden_bb.htm nachlesen.

 

Keine Kündigung wegen Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit »

Ein Student ist bei einem Arbeitgeber seit 1990 als “studentische Aushilfe” beschäftigt. Der Arbeitgeber will den Studenten nur beschäftigen, wenn keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Was aber, wenn die Sozialversicherungsfreiheit des Studenten wegfällt?

Nun - der Arbeitgeber hat vorgesorgt und mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, das Arbeitsverhältnis solle unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit geschlossen sein. Der Student müsse dem Arbeitgeber nachweisen, dass er sich im Studium befinde. Ende das Studium durch Exmatrikulation solle das Arbeitsverhältnis gleich automatisch mitenden.

So weit die Vorsorge des Arbeitgebers gegen das Ärgernis der Sozialversicherung.

Es kommt, wie man ahnt. Die Bemühungen des Arbeitgebers, auf keinen Fall Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen, werden enttäuscht.

Enttäuschung 1

Im Jahr 2002 verständigen sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf, nur bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern sei von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, das Studium stehe noch im Vordergrund und deshalb komme bei Studenten noch Versicherungsfreiheit in Betracht. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) forderte nun den Arbeitgeber auf, für den Studenten ab dem 01.01.1998 rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zu nachzahlen, denn der Student habe ja als Langzeitstudent die Studiendauer von 25 Fachsemestern überschritten.

Enttäuschung 2

Der Arbeitgeber begrüßt diese Entwicklung nicht. Er beruft sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigt den Studenten vorsorglich auch noch zum 31.03.2004.

Der Student ist hiermit nicht einverstanden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben dem Studenten recht. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. Januar 2007 - 2 AZR 731/05 -) jetzt auch. Es meint:

Der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers ist personenbedingter Kündigungsgrund. Die für den Arbeitgeber vermutlich dürftig klingende Begründung lautet: Die Sozialversicherungsfreiheit ist für die Arbeitsleistung “kein notwendiges Eignungsmerkmal” - fällt die Sozialversicherungsfreiheit weg, darf also deshalb nicht gekündigt werden.

So einfach kann Arbeitsrecht sein.

Welche Rechtsschutzversicherung kassiert wie oft Beschwerden? Amtliche Beschwerde-Statistik 2004 »

Wenn es drauf ankommt, möchte man, dass die eigene Rechtschutzversicherung schnell Kostenschutz erteilt und anstandslos zahlt. Allerdings: Nicht alle Rechtsschutz-Versicherer bieten im Ernstfall immer die in der Werbung versprochene schnelle und unkomplizierte Hilfe. Interessant ist deshalb die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte Beschwerdestatistik 2004.

Die Statistik zeigt, wie häufig die einzelnen Rechtsschutzversicherungen von Beschwerden betroffen sind. Nicht erklärt wird, wieviele Beschwerden auch berechtigt waren. Wie man sieht, ist die Beschwerdehäufigkeit äußerst unterschiedlich. Ich habe mir erlaubt, zur Verdeutlichung die amtliche Tabelle rechts außen um eine selbsterklärende weitere Spalte zu ergänzen (Anzahl Beschwerden je 1000 Verträge). Der klare “Sieger” der Statistik ist die ADAC-Rechtsschutzversicherung mit nur 0,02 Beschwerden auf 1000 Rechtsschutz-Verträge. Die “Verliererseite” sammelte bis zu 1,73 Beschwerden auf 1000 Rechtsschutz-Verträge:

Beschwerdestatistik 2004 - Versicherungszweig Rechtsschutzversicherung
Reg.Nr:Name des VersicherungsunternehmensVerträge 2003BeschwerdenAnzahl Beschwerden je 1000 Verträge (gerundet)
5826ADAC-RECHTSSCHUTZ283416160,02
5809ADVO CARD RS16635761120,67
5312ALLIANZ VERS.2740768990,36
5825ALLRECHT RECHTSSCHUTZ252953180,71
5800ARAG ALLG. RS19071873021,58
5801AUXILIA RS524139260,50
5838BADISCHE RECHTSSCHUTZ112224161,43
5098BRUDERHILFE SACH.AG15552470,45
5831CONCORDIA RS333478411,23
5802D.A.S. ALLG. RS31291821360,43
5549DEBEKA ALLGEMEINE286131110,38
5803DEURAG DT. RS532818390,73
5829DEVK RECHTSSCHUTZ959397160,17
5834DMB RECHTSSCHUTZ5217791,72
5347DT. HEROLD ALLG.VERS.115496201,73
5368GERLING-K. ALLGEMEINE235311140,59
5828HAMB. MANNHEIMER RS470715260,55
5827HDI RECHTSSCHUTZ264672391,47
5818HUK-COBURG RS1555596520,33
5823KARLSRUHER RS10424090,86
5815LVM RECHTSSCHUTZ650305170,26
5412MECKLENBURG. VERS.119996121,00
5805NEUE RECHTSSCHUTZ454785180,40
5813OERAG RECHTSSCHUTZ1104442550,50
5836R+V RECHTSSCHUTZ529195120,23
5806RECHTSSCHUTZ UNION463006541,17
5807ROLAND RECHTSSCHUTZ1131463900,80
5400VGH LAND.BRAND.HAN.16883340,24
5832WÜRTT. GEMEINDE-RS322470230,71
5783WÜRTT. VERS.567517300,53
5050ZÜRICH VERS. AG326089320,98

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht http://www.bafin.de/statistik/va_2004_rs.pdf