Keine Kündigung wegen Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit

Von Ein Student ist bei einem Arbeitgeber seit 1990 als “studentische Aushilfe” beschäftigt. Der Arbeitgeber will den Studenten nur beschäftigen, wenn keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Was aber, wenn die Sozialversicherungsfreiheit des Studenten wegfällt? Nun - der Arbeitgeber hat vorgesorgt und mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, das Arbeitsverhältnis solle unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit geschlossen sein. Der Student müsse dem Arbeitgeber nachweisen, dass er sich im Studium befinde. Ende das Studium durch Exmatrikulation solle das Arbeitsverhältnis gleich automatisch mitenden. So weit die Vorsorge des Arbeitgebers gegen das Ärgernis der Sozialversicherung. Es kommt, wie man ahnt. Die Bemühungen des Arbeitgebers, auf keinen Fall Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen, werden enttäuscht. Enttäuschung 1:  Im Jahr 2002 verständigen sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf, nur bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern sei von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, das Studium stehe noch im Vordergrund und deshalb komme bei Studenten noch Versicherungsfreiheit in Betracht. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) forderte nun den Arbeitgeber auf, für den Studenten ab dem 01.01.1998 rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zu nachzahlen, denn der Student habe ja als Langzeitstudent die Studiendauer von 25 Fachsemestern überschritten. Enttäuschung 2:  Der Arbeitgeber begrüßt diese Entwicklung nicht. Er beruft sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigt den Studenten vorsorglich auch noch zum 31.03.2004. Der Student ist hiermit nicht einverstanden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben dem Studenten recht. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. Januar 2007 - 2 AZR 731/05 -) jetzt auch. Es meint: Der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers ist personenbedingter Kündigungsgrund. Die für den Arbeitgeber vermutlich dürftig klingende Begründung lautet: Die Sozialversicherungsfreiheit ist für die Arbeitsleistung “kein notwendiges Eignungsmerkmal” - fällt die Sozialversicherungsfreiheit weg, darf also deshalb nicht gekündigt werden. So einfach kann Arbeitsrecht sein.

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