Änderungskündigung - Zeitdruck & Gültigkeitsdauer des Änderungsangebots

Von Taktische Schachzüge bei der Änderungskündigung: Welchen Zeitdruck darf der Arbeitgeber ausüben? Welche Zeit darf sich der Arbeitnehmer mit der vorbehaltlosen Annahme eines Änderungsangebots lassen? Bundesarbeitsgericht, vom 01.02.2007 - 2 AZR 44/06.Wenn der Arbeitsgeber eine Änderungskündigung ausspricht, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Wahl zwischen drei Reaktionen:
  1. Ablehnung: Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot des Arbeitgebers ablehnen. Erhebt er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, entscheidet das Arbeitsgericht, ob das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet worden ist. Waren die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Änderungen berechtigt, ist das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet worden. Waren die die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Änderungen dagegen unberechtigt, besteht das Arbeitsverhältnis  weiterhin zu den unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen fort.
  2. Annahme unter Vorbehalt: Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annahmen, dass die vom Arbeitgeber gewünschten Änderungen gerechtfertigt sind. Erklärt der Arbeitnehmer Annahme und Vorbehalt rechtzeitig und erhebt er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist eine Änderungsschutzklage zum Arbeitsgericht, bleibt das Arbeitsverhältnis erhalten und das Arbeitsgericht entscheidet “nur” darüber, ob zukünftig die vom Arbeitgeber gewünschten geänderten Bedingungen gelten - oder es (wenn die Änderungskündigung unwirksam war) bei den alten Vertragsbedingungen bleibt.
  3. Zustimmung: Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot des Arbeitgebers natürlich auch vorbehaltlos annehmen. Erklärt der Arbeitnehmer die Annahme rechtzeitig, gelten zukünftig die geänderten Arbeitsvertragsbedingungen.
Soweit die Theorie. In der Praxis sehen die Dinge oft etwas komplizierter aus, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer taktische Tricks versuchen. Hierzu gehörten bisher auch folgende Schachzüge
  • Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Zeitdruck setzen und ihm eine - am liebsten sehr kurze - Frist zur Annahme des Änderungsangebots setzen (”Entscheiden sie bis heute 16.00 Uhr …” etc.)?
  • Darf der Arbeitnehmer zunächst einmal zum Änderungsangebot schweigen, eine Kündigungsschutzklage führen und dann - falls die Dinge vor Gericht wider Erwarten schlecht laufen - nach vielen Wochen das Änderungsangebot doch noch vorbehaltlos annehmen, um sein Arbeitsverhältnis zu retten? Begründung: Das Kündigungsschutzgesetz sähe eine Frist nur für die Annahme unter Vorbehalt vor (was der Arbeitnehmer jetzt auch nicht mehr tut). Für eine Annahme ohne Vorbehalt gäbe das Gesetz aber keinerlei Frist vor (darum sei dies jetzt der noch erlaubte “Rettungsanker”).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 01.02.2007 - 2 AZR 44/06 -) hat diesem Taktieren jetzt Grenzen gesetzt und “aufgeräumt”:
  1. Der Arbeitgeber darf für die Annahme des Änderungsangebots eine Frist setzen. Falls die gesetzte Frist zu kurz ist, gilt eine angemessene Frist von drei Wochen.
  2. Diese Dreiwochenfrist gilt als Mindestfrist auch für die vorbehaltslose Annahme des Änderungsangebots. Später kann nicht mehr angenommen werden, es sei denn der Arbeitgeber hat eine längere Frist zugebilligt.
 

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