Arbeitsvertrag: Bis zu 30% Gehalt darf unter Widerrufsvorbehalt stehen

Von Darf ein Arbeitgeber im Arbeitvertrag eine Klausel vereinbaren, die ihm erlaubt das Gehalt des Arbeitnehmers bei Bedarf einseitig abzusenken - bei unverändert bleibender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers? Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 721/05) meint: ja - wenn der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben und Grenzen einhält und seine Arbeitsverträge geschickt genug gestaltet. Das Bundesarbeitsgericht meinte, das Gesetz verbiete es nicht, Vergütungsbestandteile als widerruflich auszugestalten, wenn nur wirtschaftliche Gründe für einen Widerruf vorliegen.  Selbstverständlich ist diese Sichtweise keineswegs: Für Standardarbeitsverträge gelten nämlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über allgemeine Geschäftsbedingungen. Hiernach darf der Arbeitgeber in seine Standardarbeitsverträge keineswegs alle Wunschregelungen aufnehmen, die denkbar sind. Unwirksam ist nach § 308 Nr. 4 BGB z. B. eine Regelung, wonach der Vertragsverwender (hier: der Arbeitgeber) das Recht haben soll, seine versprochene Leistung (hier: das Gehalt) ohne Zustimmung des Vertragspartners (hier: des Arbeitnehmers) zu ändern, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung für den anderen Vertragspartner zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB).  Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts folgt hieraus, dass der Arbeitgeber dennoch für Teile des laufenden Gehalts ein Widerrufsrecht im Arbeitsvertrag vorsehen darf. Die Vereinbarung eines solchen Widerrufs sei dem Arbeitnehmer nach § 308 Nr. 4 BGB nämlich zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen unsicherer Entwicklung der Verhältnisse “als Instrument der Anpassung notwendig” sei. Welche möglichen Gründe für einen Widerruf vereinbart werden dürften, richte sich in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere
  • nach der Art und Höhe der Leistung, die widerrufen werden soll,
  • nach der Höhe des verbleibenden Verdienstes und
  • der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen.
Weil kaum ein Arbeitgeber in der Lage wäre, aus solch allgemeinen Hinweisen konkrete Schlussfolgerungen zu ziehen, gab das Bundesarbeitsgericht vorsichtshalber Prozentangaben preis, die für angemessen hält:
  • Zulässig ist die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes (die Vergütung für Arbeit) unter 25 % liegt und mit dem verbleibenden Verdienst etwaiger Tariflohn nicht unterschritten wird.
  • Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 % des Gesamtverdienstes.
Das Bundesarbeitsgericht gibt sodann konkrete Tipps für die Vertragsgestaltung:
Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen müssen möglichst konkretisiert werden. Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen kann, was ggf. “auf ihn zukommt”. Diese Anforderung lässt sich auch angesichts der Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) im Regelfall erfüllen. Bei den Voraussetzungen der Änderung, also den Widerrufsgründen, lässt sich zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Welches die Gründe sind, ist keineswegs selbstverständlich und für den Arbeitnehmer durchaus von Bedeutung. Der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen) muss konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen will und nicht schon allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Gründe nach dem Umfang des Änderungsvorbehalts ausreichen und nach der Vertragsregelung auch ausreichen sollen (Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140, 146 f., zu B I 5 b der Gründe ).
 Ich bin gespannt, welche Kreativität diese Hinweise bei deutschen Arbeitgebern auslösen werden.

Ein Kommentar

Schreiben Sie einen Kommentar · TrackBack · RSS Comments

  1. Pingback von Lohn u. Gehalt-Blog » Blog Archiv » max. 30% Gehalt dürfen unter Widerruf stehen:

    [...] Da lese ich gerade im Blog von Herrn Rechtsanwalt Buschmann mit Erstaunen, dass es erlaubt ist, dass man als Arbeitgeber bis zu 30% des Arbeitnehmergehalts absenken darf, wenn man dies zuvor im Arbeitsvertrag  so reingeschrieben hat. Und ich hatte bisher immer gedacht, dass solche Änderungen gar nicht möglich sind. [...]

    31. Oktober 2007 @ 21:43

Sie muessen angemeldet sein ,um zu kommentieren.

Blog / Arbeitsvertrag: Bis zu 30% Gehalt darf unter Widerrufsvorbehalt stehen