Zielvereinbarung total: 100 % flexibles Gehalt – geht das?
Kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Flexibilisierung bis zu 100 % des Gehalts vereinbaren: Abschaffung des Festgehalts. Gehalt nur nach dem Grad der Erreichung bestimmter Ziele. Das Ganze garniert mit einem ergänzenden Freiwilligkeitsvorbehalt. Geht so etwas?
Wenn man die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besieht, endet die in Arbeitsverträgen maximal mögliche Gehaltsflexibilisierung derzeit wohl bei 25 % des Gehalts, bei 30 % wenn vollständig freiwillige Leistungen des Arbeitgebers in die Flexibilisierung einbezogen sind.
In der “Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht” (NZA 2006, Seite 290 ff) denkt Rechtsanwalt Annuß aus München weiter. Er hält für möglich:
- Vollständige Abschaffung des Festgehalts. Umstellung auf eine vollständig von der Zielerreichung abhängige Erfolgsvergütung. Untergrenze seien die Mindestgehälter der Tarifverträge und die Grenze ab der Gehälter sittenwidrig zu niedrig seien. Wenn man bedenkt, dass es Branchen und Arbeitgeber gibt, für die keinerlei Vergütungstarifvertrag gilt, könnte man den betroffenen Arbeitnehmern nur raten, sich warm anzuziehen.
- Ob Zielvereinbarungen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden dürfen sei zwar umstritten, in der Rechtsprechung sei dies aber bisher nicht abschließend geklärt. Um einen Freiwilligkeitsvorbehalt handelt es sich, wenn der Arbeitgeber sich bis zur Auszahlung vorbehalten will, ob er überhaupt zahlt – oder nicht.
Ich glaube kaum, dass derartig pointierte rechtspolitische Anliegen beim Bundesarbeitsgericht oder dem deutschen Gesetzgeber auf Gegenliebe stoßen werden. Frage: Wenn sich die Vorschläge nicht umsetzen lassen – warum veröffentlicht der Fachautor Rechtsanwalt Annuß sie dennoch? Sicherlich liege ich völlig falsch, wenn ich vermute, dass es sich hier um geschickt plazierte Eigenwerbung eines Rechtsanwalts handelt, der sich möglichen Auftraggebern (Arbeitgebern) als Arbeitgeberanwalt mit energischen Vorstellungen präsentiert.
Aktualisiert am 30. April 2007