Überraschung: Betriebsübergang - Kündigungsschutz weg
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Was passiert bei einem Betriebsübergang mit dem Kündigungsschutz, wenn der bisherige Arbeitgeber einen Betrieb oder Betriebsteil auf einen Erwerber überträgt und der neue Betriebsinhaber nur einen Kleinbetrieb hat? Entfällt dann beim neuen Arbeitgeber der bisherige Kündigungsschutz?
Das Bundesarbeitsgericht (15.02.2007 - 8 AZR 397/06) entschied: Der Kündigungsschutz besteht beim neuen Arbeitgeber nicht mehr weiter, wenn der nur einen so genannten Kleinbetrieb führt, in dem die Mindestzahl Arbeitnehmer nicht beschäftigt ist, damit Allgemeiner Kündigungsschutz gilt.
Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt zwar ein Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der im Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber (Betriebsveräußerer) bestehende allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann aber nicht nach dieser Vorschrift “mitgenommen” werden. Es kommt richtigerweise darauf an, ob in dem Betrieb des neuen Arbeitgebers (Betriebserwerber) die nötige Mindestzahl an Arbeitnehmern beschäftigt wird (§ 23 KSchG).
Wenn man so will, eröffnet dies Arbeitgebern gewisse Gestaltungsspielräume. Es ist ja denkbar dass ein Arbeitnehmer sich nicht erkundigt, ob bei dem neuen Arbeitgeber weiterhin Kündigungsschutz gelten wird.
Andererseits sind betroffene Arbeitnehmer nicht vollständig wehrlos. Wer als Arbeitnehmer von einem Betriebsübergang betroffen ist, kann dem Betriebsübergang widersprechen, das Arbeitsverhältnis bleibt dann trotz Betriebsübergangs bei dem bisherigen Arbeitgeber. Das Risiko: Der bisherige Arbeitgeber könnte bei einem Widerspruch berechtigt sein das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen, wenn er keine Beschäftigungsmöglichkeiten für den widersprechenden Arbeitnehmer mehr hat.
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