Ansprüche wegen Mobbing & Ausschlussfristen

Von Manche Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit stehen bekanntlich Mobbing-Betroffenen eher nicht wohlwollend gegenüber. Es ist dann sehr praktisch, wenn im Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen gelten. Das Gericht stellt dann kurzerhand fest, der Mobbing-Betroffene habe seine behaupteten Ansprüche jedenfalls zu spät geltend gemacht. Dieser Art von “kurzem Prozess” hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Grenzen gesetzt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06). Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er machte geltend, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen Mobbing-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner Klage macht er Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und eine Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm meinte mit Urteil vom 23.03.2006 - 8 Sa 949/05 -, der Kläger habe eine tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigte wegen der Ausschlussfrist nur diejenigen einzelnen Mobbinghandlungen, die innerhalb des seiner Ansicht nach noch nicht “verfallenen” kurzen Zeitraums von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die so noch zu berücksichtigenden Vorfälle reichten dem Landesarbeitsgericht für die Annahme von Mobbing nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht machte dies nicht mit. Zwar gelte eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Wer zu lange abwartet, kann deshalb seine Ansprüche verlieren. Die Gerichte müssen aber die Besonderheiten bei Mobbingsituationen beachten. Die einzelnen Mobbinghandlungen sind nämlich in ein übergreifendes systematisches Vorgehen eingebettetSolange dieses systematische Vorgehen nicht beendet ist, beginnt die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aber nicht zu laufen. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit müssen deshalb bei der Prüfung von Mobbing-Fällen eine ”Gesamtschau” vornehmen und in diesem Zusammenhang auch bereits länger zurückliegende Vorfälle berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren Mobbing-Handlungen stehen.  

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