Kündigung: Krankheit für Sozialauswahl kein Argument

Von Darf der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl “nach Gesundheit” durchführen, gesunde Arbeitnehmer von der Kündigung ausnehmen und Kündigungen nur denjenigen Arbeitnehmern aussprechen, die  hohen Ausfallzeiten wegen Krankheit haben? Ja, sagte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - und ließ die Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin zu, die nach einem Herzinfarkt umfangreichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hatte. Begründung: Der Arbeitgeber habe wegen der umfangreichen Ausfallzeiten ein berechtigtes Interesse, dass gerade die gesunde Arbeitnehmerin bleibe. Der Arbeitgeber dürfe die gesunde Arbeitnehmerin deshalb aus der Sozialsauswahl “herausnehmen” - was dann im Ergebnis zwangsläufig zur Kündbarkeit der weniger gesunden Arbeitnehmerin führe. Dem Bundesarbeitsgericht ging diese Art “Sozialauswahl” dann doch zu weit (BAG Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 306/06 -). Es meinte: Der Arbeitgeber dürfe nach dem Wortlaut des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) zwar aus der Sozialauswahl solche Arbeitnehmer herausnehmen, deren Weiterbeschäftigung “im berechtigten betrieblichen Interesse” liegt. Zur Begründung eines solchen “berechtigten Interesses” kann sich der Arbeitgeber aber nicht allein darauf berufen, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders krankheitsanfällig.

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