Verhaltensbedingte Kündigung für Internet-Nutzung während der Arbeitszeit - ohne Abmahnung
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Wann rechtfertigt das Surfen im Internet während der Arbeitszeit die verhaltensbedingte Kündigung? Dies war vor allem unklar, wenn der Arbeitgeber im Betrieb keine ausdrücklichen Regeln zur privaten Internet-Nutzung aufgestellt hat. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt (2 AZR 200/06), es könne sogar eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung erlaubt sein.
Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen, selbst wenn der Arbeitgeber vorher keine Abmahnung ausgesprochen hat. Ob eine Kündigung möglich ist, soll vom Umfang der privaten Internet-Nutzung und der deshalb versäumten bezahlten Arbeitszeit abhängen, aber auch von der Art der Nutzung und der Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Wer häufig während der Arbeitzeit Internetseiten mit - so das Bundesarbeitsgericht “vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt” muss damit rechnen, das er ohne Abmahnung verhaltensbedingt gekündigt wird. So schlicht können die Dinge liegen.
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