Gespräch ohne Zeugen - Gericht muss bei Beweis Beteiligten anhören
Was in einem ohne Zeugen geführten Gespräch unter vier Augen gesagt wurde - oder auch nicht gesagt wurde - ist für die Teilnehmer eines solchen Gesprächs später oft wichtig - aber schwierig zu beweisen: Vor Gericht darf niemand als Zeuge in eigener Sache aussagen. Das Bundesarbeitsgericht stellt jetzt erneut klar, dass es hiervon Ausnahmen gibt: Bei Vieraugengesprächen muss das Gericht notfalls auch die eigene Aussage des Gesprächsteilnehmers als Beweismittel akzeptieren (Bundesarbeitsgericht, 22.5.2007, 3 AZN 1155/06).
Was in einem Personalgespräch unter vier Augen gesagt wurde, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer später oft heftig umstritten. Wer beweisen musste, was wirklich im Gespräch gesagt wurde, war bisher vor Gericht oft chancenlos. Gesetzlich ist nämlich nicht vorgesehen, dass Prozessbeteiligte sich selbst als “Zeugen” benennen dürfen. Wer den Inhalt eines Vieraugegesprächs beweisen musste, verlor seinen
Prozess deshalb, weil er kein “zulässiges” Beweismittel zur Verfügung hatte.
Diesen ruppigen Umgang mit dem Recht auf ein faires Verfahren beanstandeten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, das Bundesverfassungsgericht und das Bundesarbeitsgericht seit vielen Jahren.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand bereits im Jahr 1993 (!) (EGMR 27.10.1993, 37/1992/382/460, NJW 1995, 1413), die Gerichte seien bei Vieraugengesprächen verpflichtet, einen beweisbelasteten Prozessteilnehmer im Rahmen der Beweisaufnahme vernehmen, wenn der außer sich selbst als Auskunftsperson zur Sachaufklärung nichts anzubieten habe. Diese Pflicht der Gerichte folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren in Art. 6 I der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK). Hiernach müsse nämlich jede Partei eines Prozesses müsse die Möglichkeit haben, ihren Fall – einschließlich ihrer eigenen Aussage – „unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen substantiellen Nachteil im Verhältnis zum Prozessgegner” bedeutet.
Dieser klare Hinweis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte blieb bei den meisten deutschen Gerichten ohne jede Resonanz und ohne erkennbaren Effekt. Fast alle Gerichte hielten in der Praxis daran fest, eine Vernehmung der Betroffenen sei nicht erlaubt. Es gab Verfahren, in denen man als Rechtsanwalt den Eindruck gewann, das Gericht wisse nicht einmal, wer der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist.
Diese Verweigerungshaltung deutscher Gerichte beanstandete das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 mit bemerkenswert klaren Worten als verfassungswidrig (BVerfG vom 21.02.2001, 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531): Bei einer Situation “Aussage gegen Aussage” zweier Situationsbeteiligter seien die Gerichte aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Beteiligten im Rahmen einer notwendig werdenden Beweisaufnahme auch persönlich anzuhören. Mit bemerkenswerter Klarheit wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es jede entgegenstehende Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 448 ZPO und § 141 I ZPO als “ständige verfassungswidrige Praxis” und im Widerspruch zum Grundsatz des fairen Verfahrens stehend behandeln werde.
Auch die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2001 hatten nur bei einer Minderheit der Richter der Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit Erfolg. Der Großteil der Richterschaft setzte die bisherige - verfassungswidrige -Praxis unbeeindruckt fort.
Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt Gelegenheit ein solches Urteil aufzuheben - und tat dies mit aller Klarheit sowie den gebotenen Hinweisen auf die verfassungsrechtliche Lage und die betroffenen Menschenrechte. Ich zitiere das Bundesarbeitsgericht im Wortlaut (Unterstreichung von mir):
Art. 103 Abs. 1 GG sichert - i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip - den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. … Insbesondere müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Auch gehört es zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung entscheidet.
Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage. Um sie zu gewährleisten, bedarf es eines Mindestmaßes an rechtlichem Gehör (vgl. BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531, zu III 1 a der Gründe).Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es, einer Partei, die - wie hier - ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören.
Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist dann nicht unzulässig.Dies ist für die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem “Vieraugengespräch” lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531, zu III 1 b der Gründe; BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52, zu B III 2 b bb der Gründe; zu Unrecht skeptisch: Sächsisches LAG 15. September 1999 - 2 Sa 519/99 - NZA-RR 2000, 497). Für diese Konstellation ist auch
anerkannt, dass bei einer anderen Handhabung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt (EGMR 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413). Die Grundsätze sind darüber hinaus auch auf eine Fallgestaltung wie sie hier vorliegt zu übertragen, dass ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein “gegnerischer” Zeuge, zugegen ist. Auch in diesem Fall stünde die Partei vor einer nicht behebbaren Beweisnot, würde ihr nicht Gelegenheit gegeben, den notwendigen Beweis überhaupt zu führen (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45, zu II 2 f dd der Gründe; im Ergebnis wie hier Zwanziger DB 1997, 776, 778).
Na also.
Das Bundesarbeitsgericht sieht dies mittlerweile wieder anders. Es will die beweislose Partei nur anhören, wenn es eine gewisse Wahrscheinlichkeit gibt, dass der Partei nach ihrer Anhörung geglaubt werden wird.