Betriebsbedingte Kündigung – Stammarbeitnehmer bleiben, Leiharbeitnehmer gehen

Darf ein Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wenn im Betrieb andererseits noch Leiharbeitnehmer beschäftigt sind? Nein, meinte das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung vom 05.03.2007, 11 Sa 1338/06.

Das Landesarbeitsgericht Hamm meinte, eine betriebsbedingte Kündigung sei nur erlaubt, wenn es für den zu kündigenden Arbeitnehmer keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit gäbe. Dieser Grundsatz ist so gesehen erst einmal nicht neu, sondern unbestittener Bestandteil des Kündigungsschutzrechts. Das Landesarbeitsgericht Hamm ging aber einen Schritt weiter. Bei der Prüfung der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit seien nämlich auch Arbeitsplätze einzubeziehen, auf denen der Arbeitgeber im Leiharbeitnehmer einsetze. Wenn dies rechtlich richtig wäre, müssten konsequenterweise Leiharbeitnehmer wohl immer “zuerst” entlassen werden, bevor das Stammpersonal die Kündigung erhält.

Aktualisiert am 6. Juli 2007

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Betriebsbedingte Kündigung – Stammarbeitnehmer bleiben, Leiharbeitnehmer gehen
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